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Weil ein mehrfach verurteilter Sexualstraftäter keinen Platz mehr in der Abschiebehaft hatte, wurde er kurzerhand freigelassen.

22. April 2017 / 12:05 Uhr

Kein Platz in Abschiebehaft: Polizei muss mehrfach verurteilten Sextäter wieder laufen lassen

Eine unglaubliche Meldung schaffte es diese Woche nur ganz klein in einige Regionalmedium. Der Inhalt ist aber umso brisanter. Weil ein Asylwerber, der wegen mehrfach begangener Sexualstraftaten verurteilt wurde, keinen Platz in der nordrhein-westfälischen Abschiebehaft mehr hatte, ließ ihn die Polizei kurzerhand wieder frei. Wo sich der 23-jährige Ausreisepflichte derzeit befindet, weiß niemand.

Polizei lässt Sextäter aus Platzmangel frei

Fünf Jahre habe der erst knapp über 20 Jahre alte Ausländer bereits in Haft verbracht. Wegen Sexualdelikten, wie die Thüringische Landeszeitung berichtet. Nach Verbüßen seiner Haftzeit sollte der Kriminelle abgeschoben werden, in Nordrhein-Westfalen hatte er aber keinen Platz in der Abschiebehaft und wurde darum von der Leverkusener Polizei einfach wieder auf freien Fuß gesetzt.

Das nützte der Mann und tauchte prompt unter, um einer Abschiebung zu entgehen. Ein Sprecher des Innenministeriums fand für die Vorgehensweise keine Rechtfertigung und reagierte wortkarg gegenüber den Medien: „Klar ist: Es darf nicht sein, dass ein abgelehnter und vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber in Deutschland aus Platzmangel nicht in Abschiebehaft genommen wird.“

Albaner oder Mazedonier?

Auf Anfrage einer Sachbearbeiterin, wie denn in Zukunft mit solcherlei Fällen umgegangen werden soll, bekam sie lediglich die Antwort, dass die Abschiebehafteinrichtungen restlos überbelegt seien. Den einzigen freien Platz für den besagten Sexualstraftäter habe es 300 Kilometer weit entfernt gegeben, was den zuständigen Behörden als "zu viel Aufwand" erschien. Der Transport hätte zudem nicht gesichert werden können, antwortete die zuständige Ausländerbehörde.

Während der Sexualstraftäter wieder frei herumläuft, spekulieren Zeitungen noch, ob es sich bei dem Mann um einen albanischen oder mazedonischen Staatsbürger handelt. 

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