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Ist ein Chemielabor der richtige Ort für gelebte “Willkommenskultur” für Asylwerber?

19. Juli 2017 / 17:00 Uhr

Tiroler Sozialdienst: Ehrenamtlicher lud Asylwerber in streng gesichertes Chemielabor ein

Neuerlich ist der Tiroler Sozialdienst (TSD) als Landesgesellschaft für die Flüchtlingsunterbringung im Fokus des Interesses. Wie aus einer Eintragung auf einer Homepage der Universität Innsbruck hervorgeht, hat ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des TSD Asylwerbern im Frühjahr 2016 Zutritt zu Laboreinrichtungen der Chemischen Institute verschafft.

Migranten im "Hochsicherheitstrakt"

Der TSD-Flüchtlingshelfer ist Glasbläser in einem Chemielabor und hat hier eine "Willkommenskultur" der besonderen Art an den Tag gelegt. Er ermöglichte den Migranten einfach die Benützung von Einrichtungen eines Universitätsinstitutes, die ansonsten wie ein Hochsicherheitstrakt gesichert sind:

Günter Brandt ist Glasbläser an den Chemischen Instituten der Universität Innsbruck.(…) Er hilft als Freiwilliger beim Tiroler Sozialdienst in einem Flüchtlingsheim in Innsbruck. So hat er eine Gruppe Asylwerber zum Glasblasen in die Chemischen Institute eingeladen. Voller Begeisterung und mit viel Freude konnten die Flüchtlinge aus fünf verschiedenen Nationen selbst Kugeln blasen und einen Einblick in die Arbeit der Chemiker bekommen. (…)

Chemische Laboratorien verwalten hochsensible Substanzen

Chemische Laboratorien an Universitätseinrichtungen verwalten hochsensible Substanzen. Für die Chemischen Institute der Medizinischen Universität Innsbruck etwa wurde ein 65-seitiges Handbuch durch die Stabsstelle für Sicherheit und Gesundheit im Jahr 2013 herausgegeben, um das Personal im täglichen Arbeitsablauf einzuschulen.

Darin findet sich etwa neben zahlreichen Anleitungen zur Sicherheit folgender Grundsatz:

Ein öffentlicher Zugang zum Labor ist außeruniversitären Personen und Besuchern verboten.

Eine parlamentarische Anfrage der FPÖ soll nun klären, ob auf die Arbeitsstelle des Glasbläsers an der Universität Innsbruck ähnliche Anweisungen anzuwenden waren und inwieweit eine Verquickung zwischen Beschäftigung in diesem sensiblen Bereich und seiner Funktion als freiwilliger Flüchtlingshelfer des TSD in diesem konkreten Fall rechtlich möglich war.

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