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Wenn Ausländer in der Notaufnahme der Universitätsklinik Innsbruck eine Schlägerei anzetteln, ist das für die SPÖ-Ministerin Rendi-Wagner reiner Zufall.

15. August 2017 / 15:34 Uhr

Ausländer-Raufhandel im Krankenhaus war für Ministerin Rendi-Wagner nur Zufall

Anfragebeantwortungen von Bundesministern lassen nicht selten tief hinter die ideologische Grundierung blicken, wie diesmal eine Antwort von Gesundheitsministerin Pamela Rendi-Wagner (SPÖ) an den Tiroler FPÖ-Nationalrat Peter Wurm zeigt. Für die rote Rendi-Wagner ist eine Schlägerei zwischen Syrern und Türken in der Notaufnahme der Universitätsklinik lediglich ein bedauerlicher Zufall, ausgelöst durch das zufällige Zusammentreffen der Kampfhähne im Spital:

Der Vorfall ist zu bedauern, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung nur zufällig in einer Krankenanstalt stattgefunden hat, weil die Kontrahenten dort aufeinandergetroffen sind.

Polizei und Justiz gehen von Straftaten aus

Deutlicher formulieren es da schon die ebenfalls mit dem Kriminalfall befassten Polizei- und Justizbehörden. Das Innenministerium möchte präventive Maßnahmen auch im Bereich der Universitätsklinik gegen solche Ausländertumulte schaffen und hat den Tatbestand des Raufhandels zur Anzeige gebracht:

Neben repressiven Maßnahmen im Einzelfall, ist die Polizei selbstverständlich bemüht, im Zuge präventiver Maßnahmen, wie insbesondere im Rahmen grundsätzlich durchzuführender verstärkter Streifen- und Überwachungsdienste, auch in diesem Konnex bestmöglich zu agieren. Es wurde der Verdacht des Raufhandels zur Anzeige gebracht.

Das Justizministerium und die zuständige Staatsanwaltschaft sind schon ein Stück weiter. Dort wird auch tatbestandsmäßig die gefährliche Drohung, die Nötigung und die Sachbeschädigung untersucht:

Hauptsächlich wird wegen des Verdachts des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB sowie wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB ermittelt. Darüber hinaus wird das Ermittlungsverfahren auch wegen des Verdachts des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB sowie wegen des Verdachts des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB geführt.

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