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Lohn- und Sozialdumping: Für einen Anerkennungsbeitrag mähen Asylwerber “gemeinnützig” in Vorarlberg den Rasen.

31. August 2017 / 11:54 Uhr

Sozialminister Stöger rechtfertigt Lohn- und Sozialdumping durch Land Vorarlberg

Im Bundesland Vorarlberg werden Asylwerber etwa mit Wissen- und Willen der schwarz-grünen Landesregierung in der Garten- und Landschaftspflege eingesetzt und konkurrenzieren für wenig Geld als Billigstarbeitskräfte die heimischen Arbeitskräfte. Für Arbeits- und Sozialminister Alois Stöger hat das alles seine Richtigkeit, wie er in einer Anfragebeantwortung an FPÖ-Abgeordnete Dagmar Belakowitsch-Jenewein wortreich ausführt. Die Asylwerber würden in dieser Tätigkeit gemeinnützig handeln und statt eines Lohns nur einen Anerkennungsbeitrag bekommen:

Der angeführte Asylwerber-Pool zur Landschaftspflege des Landes Vorarlberg ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht bekannt und wurde daher auch nicht sozialversicherungsrechtlich oder arbeitsrechtlich mit meinem Ressort abgestimmt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass – soweit dienstrechtliche bzw. dienstvertragsrechtliche Rechtsverhältnisse zum Land Vorarlberg oder zu Vorarlberger Gemeinden angesprochen sind – grundsätzlich keine Fragen der Vollziehung des Bundes betroffen sind, weil diese Fragen in den Wirkungsbereich des Landes (Art. 21 Bundes-Verfassungsgesetz) fallen. Ich gehe aber davon aus, dass es sich beim gegenständlichem Projekt um ein Vorhaben nach den Vorgaben des Grundversorgungsgesetzes – Bund (§ 7 GVG-B) handeln wird, wonach Asylwerberinnen und Asylwerber – mit ihrem Einverständnis – für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde herangezogen werden können.

Diese gemeinnützigen Tätigkeiten werden nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt und bedürfen keiner Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Den Asylwerbern und Asylwerberinnen gebührt dafür keine Entlohnung, sondern lediglich ein Anerkennungsbeitrag (§ 7 Abs. 5 GVG-B). Für die Vollziehung des GVG-B ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

Defektes Fremdenrechtsänderungsgesetz dient als Legitimation

Den sprichwörtlichen Vogel schießt Stöger aber mit dem zweiten Teil seiner Antwort in Sachen Lohn- und Sozialdumping durch den Asylwerbereinsatz in Vorarlberg ab. Stöger beruft sich auf das defekte Fremdenrechtsänderungsgesetz, das einer Sanierung bedarf, und das dann erst die Möglichkeit einer festzusetzenden Höchstgrenze für die ausbezahlten Anerkennungsbeiträge geben soll:

Davon ausgehend, dass die Asylwerberinnen und Asylwerber die gemeinnützigen Tätigkeiten in der Landschaftspflege nach § 7 GVG-B verrichten, erhalten sie dafür lediglich einen Anerkennungsbeitrag. Mit dem am 1. Oktober in Kraft tretenden Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung Höchstgrenzen für den Anerkennungsbeitrag festzulegen (§ 7 Abs. 5 GVG-B).

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