Eine veritable Niederlage musste jetzt die Mediengruppe Österreich vor dem Handelsgericht Wien in erster Instanz einstecken. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) erwirkte ein Unterlassungsurteil wegen sogenannter „aggressiver Geschäftspraktiken“. Österreich soll Abonnenten unaufgefordert nie bestellte Magazine zugestellt haben und das dann als "Testabo" kommuniziert haben, das aktiv abzubestellen sei, wenn man es nicht in Anspruch nehmen wolle:
Das HG Wien hat einer Klage des VKI gegen die Mediengruppe Österreich stattgegeben. Abonnenten der Zeitung „Österreich“ hatten unaufgefordert Zeitschriften des Verlags im Testabo erhalten. Wer das Abo bzw. den höheren Abopreis nicht wollte, sollte die Magazine per Fax, E-Mail oder Anruf bei der Abo-Hotline abbestellen, schrieb der Verlag dann seinen Kunden.
Der Verein für Konsumenteninformation klagte auf Unterlassung aggressiver Geschäftspraktiken – unverlangte Warenzusendungen sind nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausdrücklich verboten. Die Tatsache, dass jemand die Zeitung abonniert, bedeutet nicht, dass er damit veranlasst, dass ihm zusätzlich noch Zeitschriften geschickt werden, so das Wiener Handelsgericht.
VKI-Juristin: Unverlangtes Zeitungsabo Ärgernis für Konsumenten
Die Juristin des VKI, Ulrike Docekal, bringt es aus Sicht der betroffenen Konsumenten auf den Punkt:
Ein unverlangtes Zeitschriftenabo zu stornieren, ist für viele Konsumenten ein Ärgernis und ein unnötiger Zeitaufwand .Die Rechtslage ist außerdem eindeutig, Schweigen stellt keine Zustimmung dar, auch wenn das viele glauben. Unternehmer rechnen aber offenbar damit, dass die Kunden sich ohnehin nicht gegen die Mehrkosten wehren.
In Österreich gilt, dass unverlangt zugestellte Waren behalten werden dürfen, außer es handelt sich klar um eine irrtümliche Zusendung. Die einschlägigen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken normieren aber auch, dass unverlangte Warenzusendungen europaweit eine aggressive Geschäftspraktik darstellen, gegen die man auf Unterlassung drängen kann. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig.
Artikel teilen