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6. Jänner 2018 / 10:15 Uhr

Von Maulkorb bis All-in-Service: Exklusiver Einblick in die Knebelverträge der Asylindustrie

Im vierten Teil der Unzensuriert-Reihe über die Zustände in Österreichs privaten Asylquartieren werden die Vertragsklauseln des Landes Niederösterreich sowie weitere Zustände in den Quartieren beleuchtet.

Bei Durchsicht des auf der Info-Seite der NÖ-Landesregierung ersichtlichen Standard-Mietvertrages für private Asylheim-Betreiber drängt sich zwangsläufig die Frage auf: Wie “positiv gesinnt” muss ich sein, um ein solches Papier zu unterfertigen? Selbst nach Auskunft einiger Juristen bewegt sich dieses Papier und sein Inhalt zumindest an der Grenze zur “Sittenwidrigkeit”.

Lesen sie hier die ersten drei Teile nach:

Private Flüchtlingshelfer packen exklusiv aus: Hinter den Kulissen von Asylquartieren

Flüchtlingshelfer packen exklusiv aus, Teil 2: Die unglaublichen Praktiken der Asylindustrie

Geldflüsse und Drahtzieher der Asylindustrie: NGOs werben in Afrika um Migranten

24 Stunden Erreichbarkeit, jeder Asylant muss genommen werden

Eine der “Standard-Anforderungen” des Landes Niederösterreich, eine Art 24-Stunden-Erreichbarkeit des Heimbetreibers oder einer von diesem genannten (und bezahlten) Betreuungsperson, verwundert vorerst doch ein wenig. Derlei “Sonderleistungen” werden üblicherweise in der Privatwirtschaft fürstlich entlohnt und gelten keinesfalls als Selbstverständlichkeit. Diese Art der Erreichbarkeit muss jederzeit über Telefon, Mail und auch durch mindestens ein Faxgerät gewährleistet sein. Aufträge des Landes sind vertragsgemäß unverzüglich umzusetzen.

Grundsätzlich ist auch jeder durch die Koordinationsstelle für Ausländerfragen (als Vertreter des Landes NÖ) vermittelte Asylwerber vom Quartiergeber aufzunehmen. Belagsgarantien oder etwaige Garantien für die Auslastung des Heimes erfolgen vom Land NÖ jedoch nicht.

“Kulturelle Gepflogenheiten” der Asylwerber sind strikt einzuhalten

In allen Heimen ist unter allen Umständen besonderes Augenmerk auf “interkulturelle Aspekte” zu legen, insbesondere auf den moslemischen Fastenmonat Ramadan sowie bei Vollversorger-Heimen auf den täglichen Speiseplan. Auch auf etwaige Diäten, ärztliche Empfehlungen und Verschreibungen muss in jedem Falle eingegangen werden. Etwaige Änderungen in der Verpflegungsform bedürfen ausnahmslos einer Genehmigung.

Eigene Küche, Fernseher und Spielmöglichkeiten vorgeschrieben

Ebenso müssen, neben den Schlafräumen, ausreichende sonstige Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass für zwei bis drei Familien ein Herd mit Backrohr, Kühlschrank sowie weitere Kochmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen. Wobei eine bessere Ausstattung als durchaus wünschenswert deklariert wird. Selbstverständlich müssen auch ausreichend Koch und-Essgeschirr sowie eigene Räumlichkeiten zur Speiseaufnahme bereitstehen.

Weiters ist in allgemein zugänglichen Räumlichkeiten mindestens ein Fernsehgerät zur Verfügung zu stellen. Spielzimmer sowie Spielgeräte im Garten sind bei regelmäßiger Belegung von Familien mit Kindern ebenfalls erforderlich. Auch das Vorhandensein einer Hausapotheke ist zwingend vorgeschrieben.

Reinigung und andere Sonderleistungen für die “Gäste”

Wie bereits in einer vorangegangenen Folge unserer Serie berichtet, muss auch die Reinigung der Quartiere von den Betreibern übernommen werden. Dabei sind regelmäßige Kontrollen Selbiger sowie deren Dokumentation von Seiten des Landes NÖ vorgeschrieben. Ebenfalls wird eine in den Sprachen der Bewohner verfasste, allgemein ausgehängte Hausordnung eingefordert.

Der Quartiergeber hat zumindest zwei bis drei Mal wöchentlich für Fragebeantwortung und Problemstellungen der Bewohner selbst oder durch eine von ihm bezahlte (im Idealfall mehrsprachige) Betreuungsperson zur Verfügung zu stehen.

Serviceleistungen für Asylwerber wie im Hotel

Des Weiteren sind unter Anderem spätestens alle 14 Tage die Bettwäsche, sowie wöchentlich die Handtücher der Bewohner zu wechseln. Hygieneartikel in jeglicher Form (Zahnpaste, Duschgel, Windeln etc.) sind selbstverständlich ebenfalls bereitzustellen. Kulanterweise gibt es etwa für die Bereitstellung von Babywindeln keinerlei fixe Markenvorgaben.

Für den Fall, dass der Quartiergeber die Wäsche der Bewohner nicht selbst wäscht oder bügelt, müssen Waschmaschinen sowie Bügelbretter und Bügeleisen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Mehr Geld, wenn es eigenen Gebetsraum gibt

Von den Quartiergebern muss eine ungestörte Religionsausübung der Bewohner gewährleistet werden. Für eigens bereitgestellte Gebetsräume erhält der Quartiergeber nach Angaben der Heim-Betreiber eine gesonderte Entschädigung. Im Bedarfsfall muss von Seiten der Betreiber umgehend für ärztliche Versorgung sowie den Einsatz von Rettung oder Exekutive gesorgt werden. Bei dringlichen Fällen oder Gefahr im Verzug muss für unentgeltlichen Transport der Bewohner in ärztliche Behandlung gesorgt werden.

Vertragsklausel: Zutritt für Presse in Asylheime verboten

Vertragsgemäß ist der Zutritt zu Asylheimen ausschließlich für Organe des Auftraggebers, des Bundes, der Exekutive sowie ärztliches Personal gestattet. Ausnahmen gibt es nur für Betreuungspersonen namhaft gemachter NGOs sowie Besucher und Familienmitglieder von Bewohnern.

Bei anderen Personen, die Zutritt zur Unterkunft verlangen, ist vom Betreiber sicherzustellen, um welche Personen es sich handelt (Ausweiskontrolle) und umgehend Kontakt mit der “Koordinationsstelle für Flüchtlingsfragen” aufzunehmen. Diese hat dann im Namen des Auftraggebers eine etwaige Zustimmung zu erteilen. Sollte jedoch im Nachhinein bekannt werden, dass sich eine Person in der Unterkunft aufgehalten hat, ist die Identität dieser festzustellen und der Koordinationsstelle zu melden.

Dies gilt insbesondere für Vertreter der Presse, wie bereits Corinna Milborn (Puls4) 2014 schmerzlich erfahren musste.

Amtlicher Angriff auf die Pressefreiheit

Bereits im August 2014 wurde die Infochefin von Puls4 Opfer der Pressezensur des Landes NÖ. Bei dem Versuch, in einem privaten niederösterreichischen Asylheim zu drehen, scheiterte sie kläglich am Sprechverbot der Betreiber gegenüber der Presse. Auf Veranlassung Milborns tätigte der Quartiergeber den vorgeschriebenen Anruf bei der Koordinationsstelle, doch auch hier folgte die übliche rüde Beschneidung der Pressefreiheit durch die Vertreter des Landes. Milborn und ihr Team wurden aufgefordert, das Gebäude unverrichteter Dinge umgehend zu verlassen. Das fadenscheinige, durchaus anfechtbare Argument der Zutrittsverweigerung: der “Schutz von Privatsphäre der Asylbewerber”.

Zwingend vorgeschriebene TBC-Untersuchungen werden ignoriert

Unter den im Asylheim hinterlassenen Unterlagen, die unzensuriert durchgesehen hat, befanden sich auch amtliche Vorladungen zur Tuberkulose-Untersuchung für die Asylwerber. Aus der Formulierung des Papiers geht hervor, dass es sich dabei bereits um die zweite Vorladung dieser Art gehandelt hatte.

Nach Angaben der Heimbetreiber wurde keiner der beiden Aufforderungen Folge geleistet. Als dies von Seiten der Betreiber an die zuständige Koordinationsstelle gemeldet wurde, hieß es von dort, man würde bei Verweigerung der Untersuchung die Gelder für die betroffenen Asylwerber auf Eis legen, bis der Vorladung wahrgenommen wurde. Nach Aussagen der Heimbetreiber gab es aber niemals Konsequenzen – keine Untersuchung, aber trotzdem Geld. So einfach scheint es also zu sein, österreichische Behörden auszutricksen, selbst wenn es sich um derart für die Bevölkerung gefährliche Krankheiten wie Tuberkulose handelt.

Quartiergeber müssen Anwesenheitskontrollen durchführen

Der Quartiergeber hat auch für die Betreuung und Beratung in Alltagsfragen als Ansprechperson sowie für die Einweisung in die örtliche Umgebung der untergebrachten Personen zur Verfügung zu stehen. Auch die Kontrolle der Räumlichkeiten sowie Anwesenheitskontrollen der Bewohner obliegen dem Quartiergeber. Der Unterkunftgeber ist auch gegenüber der Asylbehörde in jedem Falle auskunftspflichtig. Die An-und Abmeldungen gemäß Meldegesetz obliegen ebenfalls den Quartiergebern.

Von den Betreibern muss eine allgemein ersichtliche Informationstafel für die Asylwerber angebracht werden, an der auch allfällige Arztbesuche der Bewohner zumindest zweisprachig vermerkt werden müssen.

Geld für Reinigung des eigenen Quartiers

Wie bereits erwähnt, ist den Bewohnern für Reinigungsarbeiten (ihrer eigenen Wohnbereiche) von Seiten der Betreiber ein Entgelt von drei bis fünf Euro pro Stunde zu bezahlen. Auch für die Quartiergeber gibt es einen “Sonderleistungskatalog”. Hierbei werden im Vertrag mit dem Land NÖ diverse Sonderleistungen wie Transporte zu Behörden und Ärzten oder Lernhilfen für Schulkinder aufgezählt.

Für diese Leistungen wird ein Tagessatz von einem Euro pro Sonderleistung festgesetzt. Ist der Heimbetreiber jedoch Willens, alle zehn Sonderleistungen zu erfüllen, sind die Leistungen mit zwei Euro pro Tag gedeckelt, gleichgültig wie viele Leistungen erbracht werden.

Land haftet für keine Schäden durch Asylwerber

Auch hier müssen Quartiergeber einiges an Geduld aufbringen. Die Rechnungslegung von Seiten der Quartiergeber hat auf Wunsch der Landesregierung jeweils im Nachhinein monatlich zu erfolgen. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ohne Abzug jeweils ab Rechnungseingang. Daraus ergibt sich für die Quartiergeber meist eine “Vorausleistung” für zwei Monate in der monetären Betreuung der Schutzsuchenden.

Der Auftraggeber (Land NÖ) haftet gegenüber dem Quartiergeber in keinem Fall für Schäden und sonstige Nachteile, die durch Bewohner unmittelbar oder mittelbar entstehen (Sachbeschädigung). Dem Quartiergeber wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Allerdings dürfte wohl auch den Vertragserrichtern bewusst sein, dass es keine diesbezüglichen Versicherungsanbieter auf dem Markt gibt. Eine weitere Ernüchterung für Heimbetreiber.

Land kann jederzeit kündigen, Betreiber nicht

Und so verwundert es auch nicht, dass beim Passus der Vertragskündigung eine deutliche Handschrift der Auftraggeber (Land NÖ) zu erkennen ist. Von Seiten des Auftraggebers ist der Vertrag (einlangend) jeweils zu jedem Monatsletzten per Einschreiben kündbar.

Die Kündigungsfrist der Quartiergeber hingegen beträgt sechs Monate, ebenfalls zu jedem Monatsletzten (einlangend) und eingeschrieben. Während dieser Zeit können von Seiten der Auftraggeber auch “Zwangsbelegungen” vorgenommen werden.

Eigene Verschwiegenheits-Klausel mit Strafandrohung

Des Weiteren umfasst der Vertrag eine Geheimhaltungs-und Verschwiegenheits-Klausel, obwohl die Standardverträge für jedermann auf der Homepage des Landes NÖ einseh-und abrufbar sind.

Bei etwaiger Verletzung der Geheimhaltungs-und Verschwiegenheits-Verpflichtung durch den Quartiergeber hat der Auftraggeber gegenüber dem Quartiergeber einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Mindestvertragsstrafe von 2.000 Euro.

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