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Gericht: Muezzin-Beschallung mit technischen Hilfsmitteln kann die negative Religionsfreiheit verletzen.

3. Feber 2018 / 16:43 Uhr

Lauter Muezzin-Lautsprecher in westfälischer Stadt nun gerichtlich verboten

Religiöser Lehrbelästigung durch einen intensiven Moschee-Betrieb kann man in Deutschland offensichtlich nur noch mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten Herr werden. In der westfälischen Stadt Oer-Erkenschwick ist jetzt Schluss mit dem Ausrufung des Freitagsgebets über einen eigenen Muezzin-Lautsprecher. Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hatte die Genehmigung für die Lautsprecheranlage durch die Stadt aus dem Jahr 2013 zurückgezogen.

Grund für das Verwaltungsgerichtsurteil war die Klage eines Anrainerehepaars, das sich durch die intensive religiöse Beschallung massiv belästigt fühlte.

Gericht: Negative Religionsfreiheit wurde verletzt

Das Gelsenkirchener Gericht griff die Klage des Ehepaars inhaltlich auf und verhängte sein Urteil zum Schutz der negativen Religionsfreiheit. So ging es in der Klage nicht nur um eine übermäßige Lärmbelästigung an sich, sondern vor allem auch um die Inhalte, die dort jeden Freitag von sich gegeben wurden. Es dürfe nämlich niemandem ein bestimmter Glaube aufgezwungen werden, – bei einem Muezzin-Ruf, der inhaltlich den religiösen Alleinvertretungsanspruch des Islam vertrete, sei dies jedoch der Fall.

 

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