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Im Zuge einer Kritik gegen dieses Sujet wird behauptet, dass vor allem ungarische Pflegerinnen von der Kürzung der Familienbeihilfe betroffen wären – dabei haben sie darauf gar keinen Anspruch.

31. Oktober 2018 / 13:49 Uhr

Auch der ungarischen Pflegerin steht keine Familienbeihilfe zu

Seit mittlerweile zwei Wochen gibt es einen künstlichen Wirbel um zwei Sujets, die zwei Frauen mit Kopftuch zeigen und die von der Indexierung der Familienbeihilfe betroffen wären. Nun, dass KEINE Moslem-Frau von der neuen Regelung betroffen sein soll, müsste auf den ersten Blick einmal stark bezweifelt werden. Denn wie eine Anfragebeantwortung zeigt, haben allein im Jahr 2017 mehr als 2.600 Personen, deren Kinder in Deutschland leben, eine Familienbeihilfe aus Österreich erhalten. Wenn sich unter dieser Zahl keine EINZIGE moslemische Mutter befinden sollte, dann Hut ab!

Mehrmalige Anfragen blieben unbeantwortet

Das Argument, dass vor allem ungarische Pflegerinnen von der Kürzung betroffen wären, wie die Mainstreammedien schreiben, kann man so auch nicht gelten lassen. Trotz mehrmaliger Anfragen an das Familienministerium, der österreichischen Vertretung der EU, den Rechnungshof und andere Einrichtungen muss festgehalten werden: Die ungarische Pflegerin ist insofern von der Kürzung der österreichischen Familienbeihilfe nicht betroffen, weil ihr Kraft Gesetz diese Leistung ohnehin überhaupt nicht zusteht – auch nicht der deutschen Pflegerin oder der slowakischen. Kein einziger Cent! Es wurde kein Gesetz genannt, das diesbezüglich anderes belegt. Die Antworten waren jedenfalls teils ausweichend bis abenteuerlich.

FLAG und EU-Verordnung 883/2004

Wie von unzensuriert.at bereits mehrmals berichtet wurde, sind sowohl das österreichische Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) sowie die EU-Verordnung 883/2004 – konkret die Artikel 67 und 68 – entscheidend, ob jemand einen Anspruch auf eine Familienleistung hat, oder nicht. Sämtliche Rechtsträger vertreten die Ansicht, dass eine Erwerbstätigkeit in Österreich einen Anspruch auf Familienbeihilfe auslöst.

Ob jemand in Österreich arbeitet, oder nicht, ist für die Auszahlung der Familienbeihilfe allerdings irrelevant. Denn die Beihilfe wird aufgrund der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im EU- bzw. EWR-Raum ausbezahlt. Auch in Staaten wie Ungarn, Deutschland, der Slowakei und anderen werden die dortigen Beihilfen für Familien aufgrund einer Haushaltszugehörigkeit ausbezahlt. Anders ist es etwa in Polen, wo die dortige “Familienbeihilfe” einkommensabhängig ist.

Falsche Interpretation des Gesetzes

Die EU-Verordnung besagt lediglich, dass Staaten, in denen eine Familienbeihilfe aufgrund einer Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird, vorrangig für die Auszahlung zuständig sind, wenn mehrere Staaten für einen Anspruch aufgrund eines Kindes in Frage kommen. Staaten, in denen die Beihilfe aufgrund des Wohnortes bezahlt wird, sind da stets nachrangig. Und die EU-Verordnung besagt außerdem, dass, wenn Ansprüche NUR aufgrund des Wohnortes bestehen, jener Staat zuerst zuständig ist, wo das Kind lebt und außerdem die anderen Staaten keine Differenzzahlung leisten müssen. 

Warum dennoch an Staaten wie Ungarn, der Slowakei aber auch Deutschland die volle Familienbeihilfe, eine Differenzzahlung bzw. der Kinderabsetzbetrag bezahlt wird, konnte nach mehreren Wochen (trotz mehrmaligen Nachfragens bei oben genannten Stellen) noch immer nicht beantwortet werden. Das macht die Sache zumindest verdächtig. Anscheinend wird die Verordnung falsch interpretiert oder nicht verstanden.

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