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Alois Stöger und Co beweisen mit ihrem Abstimmungsverhalten gegen die Pflegeregressfinanzierung durch den Bund ein unsoziales Gewissen.

18. November 2018 / 15:20 Uhr

Pflegeregressfinanzierung: SPÖ fällt Heimbewohnern und Angehörigen in den Rücken

Die österreichische Sozialdemokratie, insbesondere der ehemalige Sozialminister Alois Stöger und SPÖ-Sozialsprecher Josef “Beppo” Muchitsch, haben offensichtlich jegliches soziale Gewissen verloren. Im Sozialausschuss am 14. November stimmten sie einfach gegen die Pflegeregressfinanzierung im Gesamtumfang von 340 Millionen Euro. Mit ihrem Stimmverhalten rücken sie damit auch vom seinerzeitigen Beschluss im Juni 2017, den FPÖ, ÖVP und Grüne gemeinsam mit der SPÖ zur Abschaffung des Pflegeregress gefasst haben, ab.

Würde kein Geld aus dem Bundesbudget fließen, dann könnte die durch den Wegfall des Pflegeregresses entstandene Finanzierungslücke bei den Ländern und Gemeinden als Betreiber der Pflegeheime nicht geschlossen werden. Früher oder später hätte man den Pflegeregress gegenüber den Heimbewohnern, aber auch den Angehörigen wiedereinführen müssen.

Pflegeregressfinanzierung schützt Heimbewohner und Angehörige

Die jetzt stattgefundene gesetzliche Regelung durch FPÖ und ÖVP schützt Heimbewohner und Angehörige vor weiteren Vermögenszugriffen in Korrespondenz mit dem am 29. Juni 2017 gefassten Beschluss, den Regress abzuschaffen:

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist. Der Bundesrat verzichtete in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 darauf, gegen den vom Nationalrat gefassten Gesetzesbeschluss ein Veto einzulegen.

Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, traten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).

Gemäß § 330b ASVG sind zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330 a entgehen, vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

Im Rahmen des Österreichischen Koordinationskomitees gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 fanden im April und Mai 2018 Gespräche – sowohl auf Ebene von Beamtinnen und Beamten als auch auf politischer Ebene – zum Thema Verbot des Pflegeregresses und dessen Kostenersatz durch den Bund statt. Weitere technische Gespräche gab es im September 2018.

Auch die Landeshauptleutekonferenz befasste sich am 18. Mai 2018 mit dieser Thematik sowie der Fragedes Kostenersatzes durch den Bund. Nach eingehender Erörterung wurde mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz (VSt-7714/27) folgende politische Einigung mit dem Bund festgehalten:

“Für das Jahr 2018 ersetzt der Bund den Ländern die durch die Abschaffung des Pflegeregresses entstehenden Einnahmenausfälle, Kosten für Menschen mit Behinderung und Entfall der Selbstzahlergemäß Endabrechnung der tatsächlichen Kosten pro Bundesland, wobei derzeit von einem Höchstbetrag von 340 Millionen Euro ausgegangen wird.

Ab 2019 wird auf den tatsächlich für 2018 ermittelten Kosten (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) als Grundlage für die weitere Abgeltung aufgesetzt.”

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt werden:

– Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den vom Bund den Ländern auf Grund des Verbotes des Pflegeregresses gemäß § 330a ASVG zu leistenden Kostenersatzes in einem Höchstbetrag von insgesamt 340 Millionen Euro für das Jahr 2018 gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948.

– Festlegung, dass der Kostenersatz vom Bund den Ländern zur Gänze im Dezember 2018 zur Anweisung zu bringen ist.

– Für die Endabrechnung wird die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur des Bundes festgelegt.

– Die Abrechnungsunterlagen, aus denen sich die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen nachvollziehen lassen, sind von den Ländern der Buchhaltungsagentur bis 31. März 2019 zu übermitteln.

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