Demokratisch, kritisch, polemisch und selbstverständlich parteilich

Gesundheitsministerium: Freier Handel aller bisher angebotenen Cannabis-Produkte ist zukünftig nicht mehr erlaubt.

10. Dezember 2018 / 11:18 Uhr

Gesundheitsministerium erlässt Verkaufsverbot für Cannabis-Produkte

Das österreichische Gesundheitsministerium hat ein Verkaufsverbot für Cannabis-Produkte im Lebensmittel- und Kosmetikasektor erlassen. Darüber hinaus wurde auch eine klare Regelung für die leidige Angelegenheit der sogenannten Hanf-Zigaretten erlassen. Damit soll die österreichische Volksgesundheit geschützt werden und ein Missbrauch verhindert werden:

Das Bundesministerium für Arbeits, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz macht per Erlass nochmals auf die bestehende Gesetzeslage aufmerksam. Cannabinoid-haltige Extrakte, die zumeist als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, zunehmend aber auch in Lebensmitteln wie beispielsweise Süßwaren oder Kuchen eingesetzt und angeboten werden, fallen unter die “Novel-Food” (Neuartige Lebensmittel) Verordnung der EU und dürfen daher nicht in Verkehr gebracht werden.

Bei dem Einsatz von Cannabis und daraus hergestellten Extrakten in kosmetischen Mitteln ist ein Inverkehrbringen auf Grund einer EG Verordnung ebenfalls untersagt.

Um dem unerlaubten Inverkehrbringen dieser Produkte entgegenzuwirken, erging Anfang der Woche ein Erlass des BMASGK, wonach der Handel dieser Lebensmittel und Kosmetika definitiv nicht erlaubt ist.

Hanf-Zigaretten: Verbot bei 0,3 Prozent THC

Klar gestellt wurde vom Gesundheitsministerium auch einmal mehr der Umgang mit Angeboten auf dem sogenannten Hanf-Zigarettenmarkt. Das Verbot gilt jedenfalls bei einem THC-Wert von mehr als 0,3 Prozent und das insbesondere auch bei der Umwandlung im Zuge des Verbrennungsprozesses:

Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt laut TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) die gesetzliche Melde- und Kennzeichnungsverpflichtung. Bevor ein Produkt auf den Markt gebracht wird, oder sich die Zusammensetzung eines Produkts ändert, müssen dem BMASGK alle Inhaltsstoffe gemeldet werden.

Zwingend einzuhalten ist der im Suchtmittelgesetz geregelte THC Wert, der die Grenze von 0,3 Prozent (die Substanz, die nach dem Suchtmittelrecht verboten ist und die berauschende bekannte Wirkung hat) nicht überschreiten darf. Im tabakrechtlichen Kontext ist dieser Wert auch so auszulegen, als diese nur dann als unterschritten gilt, wenn der THC-Gehalt auch nach einer im Zuge des Verbrennungsprozesses erfolgten Umwandlung von THCa in THC die 0,3 Prozent nicht übersteigt.

Unterstützen Sie unsere kritische, unzensurierte Berichterstattung mit einer Spende. Per paypal (Kreditkarte) oder mit einer Überweisung auf AT58 1420 0200 1086 3865 (BIC: BAWAATWW), ltd. Unzensuriert

    Diskussion zum Artikel auf unserem Telegram-Kanal:

Politik aktuell

28.

Mrz

10:59 Uhr

Wir infomieren

Unzensuriert Infobrief


Wenn Sie dieses Youtube-Video sehen möchten, müssen Sie die externen YouTube-cookies akzeptieren.

YouTube Datenschutzerklärung

Share via
Copy link