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22. November 2010 / 15:33 Uhr

Wenn Geldstrafen aus der Portokasse bezahlt werden

Die E-Control ist gegen Stromkonzerne machtlos

Die Energie-Control GmbH (E-Control) ist die österreichische Energieliberalisierungsbehörde und hat vom Gesetzgeber für die Einhaltung der Regeln des Strommarktes eine Reihe von Aufsichtsfunktionen zugewiesen bekommen. In Erfüllung dieser Aufgaben kann die E-Control in bestimmten Fällen mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen.

Das österreichische Elektrizitätsrecht sagt etwa, dass Stromrechnungen konsumentenfreundlich gestaltet werden müssen. Einzelne Preis- und Tarifkomponenten sind in transparenter Weise getrennt und natürlich periodengenau auszuweisen. Nicht alle Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind jedoch Vorzugsschüler, wenn es um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geht, und so kommt es immer wieder vor, dass die E-Control von ihren rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen muss.

Die E-Control ist gegen Stromkonzerne machtlosSo geschehen im Mai 2008, in dem die E-Control einen Bescheid erlassen hat, in dem das Unternehmen Steweag aufgefordert wurde, periodengenaue Energiepreise und nicht lediglich Durchschnittsenergiepreise auf seinen Rechnungen anzuführen. Gegen diesen Bescheid hat dieses EVU in der Folge alle erdenklichen Rechtsmittel ausgeschöpft. Gegen Ende 2008 erging dann jedoch vom Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis, welches den Bescheid vollinhaltlich bestätigte.  Daraufhin forderte die E-Control die Steweag natürlich umgehend auf, die Rechnungslegung rechtskonform zu gestalten und als Beleg eine neu gestaltete Musterrechnung zu übermitteln. Da das Unternehmen dieser Forderung innerhalb einer angemessenen Frist nachkam, konnte das eingeleitete Missbrauchsverfahren im Februar 2009 eingestellt werden.

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Im Sommer 2010 tauchte bei der E-Control jedoch erneut eine Rechnung dieser Firma auf, auf der die ursprünglichen Mängel immer noch vorhanden waren. Offenkundig hatte die Steweag ihr Rechnungssystem doch nicht adaptiert. Die E-Control entschied sich daher dazu, den erlassenen Bescheid zu vollziehen. Sie stellte einen Antrag auf Vollstreckung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und wegen rechtswidriger Rechnungslegung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde. Da das Elektrizitätsrecht für die Sachbearbeiter in derartigen Behörden keine alltägliche Materie ist, nahmen die beiden Verfahren gleich mehrere Monate in Anspruch; das vor der Bezirksverwaltungsbehörde ist noch immer im Laufen. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde letztendlich eine Strafe von wenigen hundert Euro verhängt.

Deutschland greift bei Verstößen hart durch

Ein Sprichwort sagt: „Aus Schaden wird man klug!“, und das ist im Umkehrschluss auch hier anzuwenden. Denn wenn eine Strafe keine schmerzhafte bzw. einprägsame Komponente aufweist, dann fühlt sich der Bestrafte – wie unser Fall hier gezeigt hat – wohl kaum bemüßigt, seine Handlungsweise zu ändern. Das Recht ist offensichtlich nur so viel wert, wie es kostet, es zu brechen, und wenn Geldstrafen aus der Portokasse bezahlt werden können, dann ist es eben nicht viel wert!

Diesen Umstand hat man im Wettbewerbsrecht schon lange erkannt, wo (nicht in Österreich) hohe und empfindliche Strafen den Unternehmen eine rechtskonforme Handlungsweise abringen. Ein aktuelles Beispiel: Matthias Kurth, Präsident der deutschen Energieregulierungsbehörde BNetzA, hat erst kürzlich gegen den Stromanbieter EON Edis eine Geldstrafe in Höhe von 650.000 Euro verhängt, weil EON Edis ihre Kunden beim Wechsel zu anderen Stromanbietern behinderte. Der gerüffelte Stromanbieter hat die Strafe schon bezahlt, und wenn er seine Handlungsweise nicht ändert, dann droht ihm ein weiteres Knöllchen in Höhe von 1,3 Millionen Euro. Die Manager dieses Stromanbieters müssen sich nun genau überlegen, was sie in dieser Sache tun, denn sonst werden ihnen die eigenen Aufsichtsorgane wohl gehörig auf die Zehen steigen. Und für die restliche deutsche Stromwirtschaft ist das natürlich ein mahnendes Beispiel.

Bild: Logo der E-Control

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