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Mit der Reparatur der Feiertagsregelung aufgrund eines EuGH-Urteils ist es noch nicht getan. Weitere Feiertage drohen zu fallen. Oder es werden die Feiertage aller anderen Religionsgruppen berücksichtigt.

3. März 2019 / 11:47 Uhr

Warum der Karfreitag noch frei ist, aber auch so wie der jüdische Feiertag fallen wird

Unzensuriert.at hat sich am 27. Februar dieses Jahres mit einem EuGH-Urteil beschäftigt, bei dem der Gerichtshof entschieden hatte, dass die Karfreitagsregelung in seiner bis vor kurzem angewandten Form diskriminierend ist. Die Bundesregierung war nun gezwungen, die bestehende Regelung zu ändern. Dass nun der Karfreitag kein gesetzlicher Feiertag für Protestanten ist, dafür darf man sich bei der Arbeiterkammer bedanken, die nämlich die Klage eines Atheisten unterstützt hat und die volle Verantwortung für dieses Desaster trägt. Doch damit ist die Sache noch lange nicht erledigt.

Kommentar von Unzensurix

Der freiheitliche Vizekanzler HC Strache verteidigte die Lösung, laut der sich nun jeder Arbeitnehmer einen “persönlichen Feiertag” nehmen könnte. Wäre der Karfreitag zu einem 14. Feiertag für alle anerkannt worden, so hätten auch die Moslems auf einen Feiertag pochen können, warnte er. Auf die Frage, ob nun der jüdische Feiertag eingeklagt werden könnte, sagte er: “Das wäre traurig, wenn das auch wieder ein­geklagt würde. Es gilt jedenfalls für alle die persönlich aufgewertete Urlaubs- und Feiertagslösung.”

Nächstes Urteil in drei Jahren?

Wer das EuGH-Urteil studiert hat, wird zu dem Schluss kommen, dass der jüdische Feiertag, der Jom Kippur als Versöhnungsfeiertag auch fallen wird. Wann jemand jetzt einklagt und den ganzen Instanzenweg bis zum EuGH durchfechtet, dürfte es binnen drei und vier Jahren eine Entscheidung geben.

Warum wird der Jom Kippur fallen? Aus dem gleichen Grund, wie auch der Karfreitag für diskriminierend erklärt wurde. Die 13 gesetzlichen Feiertage haben bis auf zwei einen religiösen und vor allem christlichen Bezug. Und obwohl es sich um christliche Feiertage handelt, haben alle Arbeitnehmer an diesen Tagen frei. Egal, ob sie christlichen, muslimischen Glaubens, nicht-gläubig sind oder einer anderen Religionsgruppe angehören. Der Karfreitag war eben nur für Angehörige der Evangelischen Kirche frei. Man hatte nur dieser Religionsgruppe einen gesetzlichen Feiertag anerkannt, den anderen aber nicht. Würde es auch gesetzliche Feiertage explizit nur für Katholiken, Moslems, Juden und alle anderen Gruppen geben, wäre die Welt in Ordnung.

Generalkollektivvertrag EU-rechtswidrig?

Der Jom Kippur ist zwar kein gesetzlicher Feiertag. Er ist aber so, wie der Karfreitag in Form von Generalkollektivverträgen geregelt. Einer Seite der Wirtschaftskammer kann entnommen werden, dass es einen Generalkollektiv aus dem Jahr 1952 zur Karfreitagsregelung gibt. Es gibt weiters eine Beilage aus dem Jahr 1953 und eines aus dem Jahr 1954. Die Beilage von 1953 regelt auch den jüdischen Versöhnungstag.

Da aber in keinem Generalkollektivvertrag auch eine Regelung für Moslems und andere Religionsgruppe getroffen wurde, ergibt sich eine Ungleichbehandlung, die beim EuGH zu einer Verurteilung führen wird. Die Gewerkschaft hat ein Problem. Wenngleich die Bundesregierung den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag aus dem Arbeitsruhegesetz (§ 7 Absatz 3) streichen wird, so ist der Karfreitag noch immer im Generalkollektivvertrag verankert. Im Generalkollektivvertrag gültig ab 1.4.1952

heißt es:

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die

a) von Unternehmungen beschäftigt werden, die den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören,

b) in Österreich wohnhaft sind und

c) ihre Zugehörigkeit zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen, bei der der Karfreitag als kirchlich gebotener Feiertag gefeiert wird (derzeit ist das die evangelische Kirche A.B. und H.B., die altkatholische Kirche und die Methodistenkirche).

Ende 

II. Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag 

(1) Die in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber am Karfreitag von der Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren. 

(2) Die Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Arbeitsleistung der in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer am Karfreitag aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist. 

III. Entgeltzahlung

(1) Wegen eines Arbeitsausfalles gemäß Abschnitt II Abs. 1 darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen der Entgeltbemessung ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung am Karfreitag zu leisten hätte, wenn er nicht gemäß Abschnitt II von der Arbeitsleistung freigestellt wäre. Steht der Arbeitnehmer im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweiser geleisteter Arbeiten zu bemessen.

(4) Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges Entgelt zwei Drittel vom Hundert der in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge.

(5) Das regelmäßige Entgelt ist Heimarbeitern sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten, von dem die Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden oder Zwischenmeister zu zahlen.

IV. Entlohnung der Arbeit am Karfreitag 

Kunsttext KV 12.6.1954

(Anm.: im Titel und im 1. Satz entfällt “evangelisch”)
Werden Arbeitnehmer, die Freistellung von der Arbeit am Karfreitag begehrt haben, gemäß Abschnitt II Abs. 2 zur Arbeitsleistung herangezogen, so gebührt außer dem Entgelt gemäß Abschnitt III auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

Ende

Hierbei ist der Berechnung des Entgelts bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgelt für einen vollen Arbeitstag ein Sechsundzwanzigstel des auf einen Monat entfallenden Entgelts, bei einem nach Wochen bemessenen Entgelt ein Sechstel des Wochenlohnes zugrundezulegen.

V. Zahlungstermin

Das regelmäßige Entgelt (Abschnitt III) sowie allenfalls das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt (Abschnitt IV) ist zahlbar am Zahlungstage der Löhne (Gehälter) desjenigen Lohnzahlungszeitraumes, in den der Karfreitag fällt.

VI. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1952 in Kraft.
 

Wien, am 3. April 1952
 

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft 

Österreichischer Gewerkschaftsbund

 

Im Generalkollektivvertrag, in dem auch der Jom Kippur verankert ist, gültig ab 6.3.1953, heißt es:

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

Karfreitagsregelung

Die Bestimmungen des am 3. April 1952 zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen Kollektivvertrages, der die Freistellung der der evangelischen Religionsgemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung des Entgeltes zum Gegenstande hat, finden auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

Weiterhin am Karfreitag frei

Formalrechtlich haben also Arbeitnehmer, die in Unternehmen arbeiten, für die der Generalkollektivvertrag gilt, weiterhin am Karfreitag oder am Jom Kippur frei – sofern sie der entsprechenden Religionsgruppe angehören.

Diese Regelung wird vom spätestens dann, wenn es eine weitere Klage gibt – sofern es sie ohnehin nicht schon gibt – fallen. Vielleicht sogar wieder mit Hilfe der sozialistischen Arbeiterkammer, die diesmal die Gewerkschaften verklagt? Wobei auch erwähnt werden muss, dass der EuGH nicht festgestellt hat, dass der Karfreitag ein Feiertag für alle ist, wie das die “Rote Renate”, AK-Präsidentin Anderl, widersinnig posaunt hat.

Gewerkschaft soll Rechtsicherheit schaffen

Die Gewerkschaft könnte – anders als die Bundesregierung nun Rechtsicherheit schaffen, in dem sie den Generalkollektivvertrag erweitert.  Sie müsste aber mit der Wirtschaftskammer verhandeln. Und zwar so, dass es keine Benachteiligung gibt, die vorm EuGH landen könnte.

Das heißt, es müsste auch für Moslems und andere Religionsgruppen einen Feiertag geben. Nur, was tun mit jener Gruppe, die Atheisten sind? Welchen Feiertag erhalten sie? Und was sagt die Wirtschaftskammer dazu?

Auf einer Seite des Österreichischen Integrationsfonds werden jedenfalls alle Feiertage aufgelistet (Stand 2014), auch jene, an denen Arbeitnehmer nicht frei haben.

Der Reihe nach:

Nationale Feiertage:

1.1. Neujahr

 6.1. Dreikönigstag

20.4. Ostersonntag

21.4. Ostermontag

1.5. Staatsfeiertag

29.5. Christi Himmelfahrt

8.6. Pfingstsonntag

9.6. Pfingstmontag

19.6. Fronleichnam

15.8. Mariä Himmelfahrt

26.10. Nationalfeiertag

1.11. Allerheiligen

8.12. Mariä Empfängnis

25.12. Christtag

26.12. Stephanietag

 

Regionale Feiertage:

Burgenland 11. November (St. Martin)

Kärnten 19. März (St. Josef) und 10. Oktober (Tag der Volksabstimmung)

Niederösterreich 15. November (Hl. Leopold)

Oberösterreich 4. Mai (Hl. Florian)

Salzburg 24. September (Hl. Rupert)

Steiermark 19. März (Hl. Josef)

Tirol 19. März (Hl. Josef)

Vorarlberg 19. März (Hl. Josef)

Wien 15. November (Hl. Leopold)

 

Feiertage und Feste des katholischen und evangelischen Glaubens nach dem Gregorianischen Kalender:

1.1. Neujahr

6.1. Dreikönigstag

20.4. Ostersonntag

21.4. Ostermontag

29.5. Christi Himmelfahrt

8.6. Pfingstsonntag

9.6. Pfingstmontag

19.6. Fronleichnam

15.8. Mariä Himmelfahrt

31.10. Reformationstag

1.11. Allerheiligen

8.12. Mariä Empfängnis

25.12. Christtag

26.12. Stephanitag

Der Karfreitag gilt für die Angehörigen der evangelischen Kirchen A.B. (Augsburgischen Bekenntnisses), H.B. (Helvetischen Bekenntnisses), der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistische Kirche als gesetzlicher Feiertag. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in diesem Fall die Religionszugehörigkeit nachzuweisen.

 

Feiertage und Feste des orthodoxen Glaubens nach dem Julianischen Kalender:

7.1. Christi Geburt

14.1. Neujahr

 19.1. Taufe Christi

 27.1. Tag des Hl. Sava

15.2. Christi Darstellung im Tempel

7.4. Mariä Verkündung

13.4. Palmsonntag

18.4. Karfreitag

20.4. Ostersonntag

21.4. Ostermontag

6.5. Djurdevdan (Slava zu Ehren des Hl. Georg)

29.5. Christi Himmelfahrt

8./9.6. Pfingsten

15.6. St. Veitstag (wichtiger serbischer Gedenktag)

19.8. Christi Verklärung

28.8. Mariä Entschlafung

21.9. Mariä Geburt

27.9. Kreuzhöhung

4.12. Einführung Maria in den Tempel

19.12. Hl. Nikolaus (eine der größten Slava)

 

Islam

13.1. Geburtstag Mohammeds (Mawlid an-Nabi)

27.5. Himmelfahrt Mohammeds (Lailat al Miraj)

14.6. Nacht der Vergebung (Lailatu l-Bara’a)

28.6. Beginn des Ramadan

24./25.7. Nacht der Bestimmung (Laylat al-Qadr)

28.7. Fest des Fastenbrechens (‘Id al Fitr)

4.10. Islamisches Opferfest (Id al-adha)

25.10. Islamisches Neujahr

3.11. Ashura (Fasten- und Rettungstag des Propheten Moses)

 

Buddhismus

16.-19.1. Neujahrsfest der Mahayana-Buddhisten

8.2. Gedenken an den Tod Buddhas (Parinirvana),   Mahayana-Buddhisten

14.2. Tag der Vierfachen Versammlung (Magha Puja)

2.3. Neujahrsfest (Losar), Tibet

13.4. Buddhistisches Neujahr (Songkraan)

14.5. Vesakh-Fest, Geburtstag Buddhas (Vesakh)

15.-18.5. Neujahrsfest der Theravada-Buddhisten

6.7. Geburtstag des Dalai Lama, Tibet

12.7. Tag des Dharma (Asalha Puja)

13.-15.7. Allerseelenfest, Fest der universellen Erlösung   (Ulambana-Obon), Japan

8.12. Tag der Erleuchtung Buddhas (Rohatsu-Bodhi), Japan

 

Judentum

16.1. Das Neujahr der Bäume (Tu BiSchwat)

13.3. Fastentag für Esther (Taanit Esther)

16.-17.3. Losfest (Purim)

15.-22.4. Tag der Befreiung (Pessach)

27.4. Gedenktag für die Opfer der Schoah (Jom HaSchoa)

6.5. Unabhängigkeitstag (Jom HaAtzmaut)

18.5. Unterbrechung der Trauerzeit zwischen Pessach und   Shawuot (Lag BaOmer)

4.-5.6. Erntedankfest (Schawuot)

5.8. Zerstörung des Jerusalemer Tempels (Tisha BeAv)

25.-26.9. Jüdisches Neujahr (Rosh HaShana)

4.10. Versöhnungsfest (Jom Kippur)

9.-15.10. Laubhüttenfest (Sukkot)

16.10. Schlussfest (Schmini Atzeret)

17.10. Freudenfest der Tora (Abschluss des Laubhüttenfests)  (Simchat Tora)

17.-24.12. Lichterfest (Chanukka) 1.1.2015 Fastentag (10. Tewet)

 

Hinduismus

4.2. Vasant Panchami (Frühlingsfest zu Ehren der   Göttin Saraswati)

28.2. Maha Shivaratri (zu Ehren des Gottes Shiva)

16.3. Holika Dahan (in der Nacht vor Holi wird der Sieg von   Gut über Böse gefeiert)

17.3. Holi (Fest der Farben)

10.8. Raksha Bandhan (Fest der “Schützenden Verbindung” zwischen Geschwistern)

17.8. Krishna Jayanti (Feier der Geburt des Gottes Krishna)

29.8. Ganesch Chaturthi (zu Ehren Ganeshas)

6.10. Dasahra (der Tag des Sieges von Rama über den   Dämonen Ravana)

23.10. Diwali (Lichterfest)

 

Sind 24. und 31. Dezember in diversen KV auch diskriminierend?

Erwähnt werden sollte, dass diverse Kollektivverträge auch den 24. Dezember und den 31. Dezember als arbeitsfreie Tage vorsehen. Ist das nun auch eine Diskriminierung. Wie sieht es eigentlich mit den Landesfeiertagen aus? Angenommen ein Oberösterreicher arbeitet in Niederösterreich. Hat er nun Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn es einen Landesfeiertag gibt? Das EuGH-Urteil bezieht sich zwar nur auf religiöse Feiertage, doch könnte auch hier eine Ungleichbehandlung gewertet werden. Wo beginnt Diskriminierung und wo endet sie?

Der Dummheit der Arbeiterkammer ist es zu verdanken, dass eine Klage vorm EuGH gelandet ist, die gravierende Auswirkungen hat. Solange im Generalkollektivvertrag nur zwei Religionsgruppen bevorzugt werden, wird auch hier noch eine Bombe platzen.

Die Gewerkschaft müsste zusammen mit der Wirtschaftskammer dafür sorgen, dass alle anerkannten Religionsgruppen genauso berücksichtigt werden müssen wie Juden und Protestanten.

Und anerkannte Religionsgruppen sind:

AK ist Schuld – aber auch die EU!

Wenngleich die Arbeiterkammer die volle Verantwortung für diesen Unsinn trägt, so ist sie nicht allein schuldig. Letztendlich ist es der EU zu verdanken, die eine Klage erst ermöglicht hat. Die Materie betrifft die Richtlinie 2000/78/EG als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Letztendlich liefert sich die EU selbst wieder ein Argument, dass sie sich aus wesentlichen Sachthemen zurücknehmen sollte.

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