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Das EuGH-Urteil zwingt auch ÖGB-Boss Katzian zum Handeln. Streicht er Karfreitag und Jom Kippur? Oder werden sie für alle frei? Und was sagen etwa Moslems und andere dazu?

7. März 2019 / 11:43 Uhr

Wann streichen ÖGB und WKÖ nun den Karfreitag?

Wer hätte gedacht, dass der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) einmal die selbe Position vertreten? Auf eine Medienanfrage von unzensuriert.at folgte beharrliches Schweigen – und das hat auch seinen Grund.

Beide Sozialpartner haben die Generalkollektivverträge vereinbart, die in ihrer jetzigen Form dem EU-Recht widersprechen. Dank einer Klage, die federführend von der roten Arbeiterkammer unterstützt wurde, heißt es nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), dass ein Feiertag, an dem Arbeitnehmer nur einer einzigen Religionsgruppe frei haben, während Arbeitnehmer einer anderen Religionsangehörigkeit bzw. Atheisten arbeiten müssen und dafür keinen Feiertagszuschlag erhalten, eine Diskriminierung darstellt.

Wörtlich heißt es:

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.

November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden.

2. Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene Mitgliedstaat seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.

Doppelte Diskriminierung in Generalkollektivverträgen

Entsprechende Bundesgesetze wie das Arbeitsruhegesetz und das Feiertagsruhegesetz werden mittlerweile repariert. Aber warum hört man nichts darüber, wie nun die Sozialpartner gedenken, die rechtswidrigen Generalkollektivverträge zu reparieren? In diesen gibt es ja nicht nur aufgrund des Karfreitags eine Diskriminierung. Auch der jüdische Versöhnungstag, der “Jom Kippur”, ist als Feiertag für Angehörige der Israelitischen Religionsgemeinschaft festgelegt.

Die Arbeiterkammer, die von unzensuriert.at ebenfalls angefragt wurde, antwortete in Sachen Generalkollektivverträge ausweichend. Unter anderem meinte man:

Nationalrat und Bundesregierung hatten im Prinzip drei Möglichkeiten:
1. Vorerst nichts gesetzlich zu ändern und das Gespräch mit den Sozialpartnern zu suchen, um eine gute Lösung für alle zu finden.
2. Das Gesetz dahingehend zu ändern, sodass der Karfreitag ein Feiertag für alle ArbeitnehmerInnen wird.
3. Den mehreren 100.000 ArbeitnehmerInnen, die den Karfreitag frei hatten, diesen Feiertag zu nehmen. Dieser dritte Weg wurde gewählt und bringt der Wirtschaft ein Körberlgeld von rund 30 Millionen Euro.

Alle drei Punkte sind falsch. Zu Punkt 1: Das EU-Recht zwingt Österreich zu einer Änderung. Diesbezüglich heißt es auf einer offiziellen Seite:

Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Land gegen EU-Recht verstoßen hat, muss dieses Maßnahmen treffen, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten.

Leistet ein Land dem Urteil des Gerichtshofs nicht Folge und behebt das Problem nicht, kann die Kommission den Gerichtshof erneut anrufen.

Wenn die Kommission den Gerichtshof zum zweiten Mal mit der Sache befasst, schlägt sie die Verhängung finanzieller Sanktionen in Form eines Pauschalbetrags und/oder eines täglich zu zahlenden Betrags vor.

Bei der Berechnung dieser Sanktionen berücksichtigt sie,

  • wie wichtig die verletzten Vorschriften sind und inwieweit das Gemeinwohl oder die Interessen Einzelner durch den Verstoß beeinträchtigt werden,
  • über welchen Zeitraum die betreffende Vorschrift nicht angewendet wurde und
  • ob das Land in der Lage ist, die Sanktionen zu bezahlen – wobei diese durchaus eine abschreckende Wirkung haben sollen.

Der im Urteil des Gerichtshof festgesetzte Betrag kann vom Vorschlag der Kommission abweichen.

Wenngleich die Klage nicht von der EU-Kommission beauftragt wurde, sondern von der roten AK unterstützt wurde, so provozieren die Sozialpartner weitere rechtliche Schritte. Es braucht nur ein einziger Arbeitnehmer eine Klage einbringen, wenn ihm zukünftig am Karfreitag und am Jom Kippur kein Feiertagszuschlag bezahlt wird – sofern er nicht frei hat. Warum das so ist, darauf wird noch eingegangen.

Um auf Punkt 2 und 3 der irreführenden Antwort der AK zu kommen: Formalrechtlich haben Arbeitnehmer, die den Generalkollektivverträgen unterliegen, entsprechende Rechte. Heißt auch, dass Protestanten am Karfreitag weiterhin frei haben. Die Bundesregierung hat somit niemandem einen Feiertag weggenommen.

Allerdings: Dem EuGH-Urteil folgend kann nun jeder Arbeitnehmer, der nicht dieser Religionsgruppe angehört und dennoch arbeiten muss, einen Feiertagszuschlag einfordern. ÖGB und WKÖ sehen sich anscheinend nicht genötigt, diesen rechtswidrigen Zustand zu korrigieren. Das heißt aber im Endeffekt auch, dass ALLE Arbeitnehmer, die nun am Karfreitag und am Jom Kippur arbeiten, ein Anrecht auf einen Feiertagszuschlag haben. Wie die Arbeiterkammer auf das angebliche Körbergeld für die Wirtschaft kommt, hat sie nicht erklärt.

Was müsste getan werden?

Passiert nichts, trifft das oben beschriebene Szenario ein. Das zweite Szenario: Der Karfreitag könnte im Generalkollektivvertrag als Feiertag für alle Arbeitnehmer verankert werden. Der Jom Kippur muss aber dann auch zum Feiertag für alle werden. Oder aber, es werden beide oder nur einer der Feiertage aus dem Generalkollektivvertrag gestrichen. Also, wann streichen ÖGB und WKÖ nun den Karfreitag und den Jom Kippur? Oder werden sie Feiertage für alle? Und was kostet es dann die Wirtschaft?

Feiertage für Moslems etc.?

Wenn allerdings der Jom Kippur zum Feiertag für alle wird, dann besteht die Gefahr, dass sich Angehörige der anderen Religionsgruppen benachteiligt fühlen könnten. Moslems, Buddhisten, sämtliche orthodoxe Kirchen, die allesamt in Österreich als Religionsgruppen anerkannt sind, könnten ebenfalls darauf pochen, dass auch ihnen Feiertage zugesprochen werden, an denen alle Arbeitnehmer jeder Religionsgruppe frei haben. Den ÖGB mag das eher freuen als die Wirtschaftskammer.

Wie auch immer. Die Generalkollektivverträge sind in ihrer Form ganz klar EU-widrig. Die rote Arbeiterkammer, federführend die “rote Renate”, brüstet sich damit, dass die Bundesregierung Arbeitnehmern einen Feiertag weggenommen hat – ein glatte Falschinformation! Warum sie keine Kritik am ÖGB und der WKÖ übt, die dem EuGH-Urteil entsprechend Feuer am Dach haben, bleibt fraglich. Und ÖGB und WKÖ schweigen. Offensichtlich liegt es daran, dass AK-Wahlen sind und man den massiven Schaden, den die rote AK angerichtet hat, unter den Teppich kehren will.

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