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Österreichs Berufsdetektive lehnen “Ibiza-Methoden” ausdrücklich ab.

24. Mai 2019 / 11:10 Uhr

Österreichische Detektive distanzieren sich von “Ibiza-Methoden”

Keine Freude mit den an die Öffentlichkeit gelangten “Ibiza-Methoden” eines mutmaßlichen Detektivs gegen HC Strache und Johann Gudenus haben die Standesvertreter der Österreichischen Detektive. Der Österreichische Detektiv-Verband (ÖDV) hat dazu folgende Erklärung abgegeben:

Das Gewerbe der Berufsdetektive ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe mit besonderen Zugangsvoraussetzungen. Das bedeutet einerseits, dass eine fachliche Befähigung und andererseits ein einwandfreier Leumund nachgewiesen werden müssen, um als Berufsdetektiv tätig werden zu können.

Österreichs Berufsdetektive unterwerfen sich zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen, jedenfalls sei hier die DSGVO aber auch viele anderen Gesetze genannt, auch berufsethischer Bestimmungen, insbesondere dem sogenannten berechtigten Interesse. Dieses besagt, dass detektivische Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn seitens des Auftraggebers ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen besteht, meist um einen Schaden abzuwehren. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Auftraggebers wird der Detektiv sodann tätig, ohne selbst die rechtswidrige Handlung zu provozieren.

Der Österreichische Detektiv Verband (ÖDV) vertritt die Meinung, dass im Fall des vorliegenden Videos kein berechtigtes Interesse seitens des Auftraggebers vorgelegen sein kann, insbesondere auch deswegen, weil mit der Verwertung der Erkenntnisse über 2 Jahre zugewartet wurde.

Detektiv-Verband: Hier betätigten sich “Fallensteller”

Besondere Ablehnung erfährt die Vorgangsweise auf Ibiza durch den ÖDV, da hier offensichtlich “Fallensteller” am Werk gewesen wären:

Darüber hinaus wurden die handelnden Personen hier aktiv in eine Falle gelockt und möglicherweise auch vorsätzlich in einen enthemmten Zustand versetzt, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Dies wiederum widerspricht dem Grundsatz, das Fehlverhalten nicht selbst herbeizuführen oder zu begünstigen.

Mag ein österreichischer Detektiv zwar methodisch jederzeit in der Lage sein, einen solchen Einsatz durchzuführen, erachtet der Österreichische Detektiv Verband das Vorgehen der Produzenten des besagten Videos weder als durch ein berechtigtes Interesse gedeckt noch als im Rahmen der ethischen Grundsätze seriöser Detektive durchgeführt.

“Möchtegernschnüffler” waren am Werk

Der ÖDV sprich hier unter anderem auch von “Möchtegernschnüfflern”, die am Werk waren:

Soweit dem ÖDV bekannt, handelt es sich bei dem beteiligten “Detektiv” um keinen österreichischen Berufsdetektiv, sprich es liegt keine Gewerbeberechtigung vor. Darüber hinaus hegen wir erhebliche Zweifel, dass eine entsprechende Befähigung nachgewiesen werden könnte und es liegen glaubhafte Informationen vor, dass die besondere Zuverlässigkeit aufgrund von Vorstrafen nicht gegeben ist.

Sollte also der Betreffende an der Produktion des Videos beteiligt gewesen sein, handelte es sich nicht um einen Detektiv sondern um einen Möchtegernschnüffler außerhalb des Gesetzes und jeder Berufsethik.

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