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Die FPÖ will mehr Geld für Mindestpensionisten. Die finanziellen Mehrkosten, die vom Sozialministerium und diversen Medien genannt werden, sind allerdings unrealistisch hoch.

1. Juli 2019 / 16:29 Uhr

Abstruse Panikverbreitung um Erhöhung der Mindestpension

Das Sozialministerium sorgte rund um das Wochenende mit einer Panikverbreitung für Aufsehen: Grund ist die bevorstehende Erhöhung der Mindestpension, die künftig sicherstellen soll, dass Personen bei entsprechend langen Versicherungszeiten ein Mindesteinkommen haben. Von Mehrkosten im “Extremfall” von mehr als 420 Millionen Euro pro Jahr wird gewarnt. Dabei gehe es auch um Gelder, die ins Ausland “abfließen” würden. Und es gehe pro Jahr um 110.000 Betroffene.

Wohnsitz muss in Österreich sein

Um es gleich vorwegzunehmen: Die Mindestpension ist nicht exportpflichtig, und es wird daher kein einziger Cent ins Ausland abfließen. In seiner derzeit bestehenden Form ist das auch nicht der Fall. Der Wohnsitz muss in Österreich sein. Laut aktuellen Zahlen der Pensionsversicherungsanstalt gibt es weniger als 160.000 Personen, die Anspruch auf eine Mindestpension haben. Mehr als 30.000 davon erhalten sie aufgrund von Invalidität und nicht aufgrund langer Versicherungszeiten. Aus den Zahlen geht nicht hervor, wie viele der Personen die Mindestpension in Höhe von 1.048,57 Euro aufgrund von 30 Versicherungsjahren erhalten.

Nur ein Bruchteil hat 40 Jahre gearbeitet

Ginge man theoretisch davon aus, dass alle 160.000 Personen nicht nur 30, sondern 40 Jahre gearbeitet haben, so würden ihnen allesamt statt knapp 1.048 Euro 1.315 Euro zustehen, wenn die neue Mindestpension im Nationalrat abgesegnet wird. Monatlich würden 50 Millionen Euro an Kosten anfallen. Das ist aber vollkommen unrealistisch. Es ist davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der Mindestpensionsbezieher nicht nur 30, sondern auch 40 Jahre gearbeitet hat. Außerdem ist mit 40 Versicherungsjahren in der Regel eine Pension zu erwarten, die höher ist als die künftige Mindestpension.

Mindestpension ist Zulage zu einer niedrigen Pension

Nun ein paar zusätzliche Erklärungen. Die “Mindestpension” in seiner derzeitigen Form ist grundsätzlich nichts anderes als eine Ausgleichszulage. Wenn zum Beispiel jemand 30 Jahre gearbeitet hat und aufgrund seines niedrigen Verdienstes zu wenig in das Sozialsystem eingezahlt hat, folglich nur etwa Anspruch auf 700 Euro Pension hätte, bekommt die Person eine Zulage in jener Höhe, die derzeit als Mindestpension geregelt ist. Der Pensionist würde die Ausgleichszulage in der Höhe von 348 Euro erhalten (Die Rechnung: 1.048 minus 700 = 348). Die Richtsätze lassen sich, wie folgt, abrufen.

Mindestsicherungs-Export ins Ausland laut EU-Recht unzulässig

In den Medien heißt es, dass laut EU-Recht jeder EU-Bürger, der zumindest ein Jahr in Österreich gearbeitet hat und mit seinen im Ausland erworbenen Versicherungsmonaten auf 40 oder 30 Jahre kommt, Anspruch auf den Bonus hätte. Da helfe es auch nichts, dass der Bonus im Gesetzesentwurf nicht als Versicherungsleistung deklariert sei: Der Erste, der klagt, werde vor dem Europäischen Gerichtshof Recht bekommen, sind sich die Experten einig.

Das ist grundsätzlich richtig. Allerdings ist es falsch, dass dieser “Pensionsbonus” ins Ausland exportiert werden muss, wie die “Experten” meinen. Geregelt wird das in der umstrittenen EU-Verordnung 883/2004. Sie regelt nicht nur, dass Österreich seine Familienleistungen ins Ausland exportieren muss (auch dann, wenn der Elternteil in Österreich NICHT arbeitet, sondern der andere Elternteil, der mit dem Kind im Ausland lebt) oder auch Arbeitslosengeld ins Ausland überweisen muss. Sie koordiniert auch Renten oder Ansprüche bei Krankheit und Invalidität.

Mindestpension ist keine Pension, sondern Sozialleistung

Wesentlich ist aber, dass die Ausgleichszulage als Sozialleistung gemäß Artikel 70 dieser Verordnung gilt. Ob jemand 30 oder 40 Beitragsjahre erworben hat, mag daran nichts ändern, dass die Ausgleichszulage als Aufstockung dient, für Personen, die zu wenig ins System eingezahlt haben und dennoch ein Mindesteinkommen haben sollen. Es handelt sich bei der Ausgleichszulage somit um KEINE Versicherungsleistung, sondern um eine zusätzliche ergänzende soziale Leistung.

Für Sozialleistungen gemäß Artikel 70 gilt außerdem Artikel 7 derselben Verordnung nicht. Das heißt, dass Österreich die Ausgleichszulage für im Ausland lebende Personen indexieren und streichen kann. Und nicht einmal das. Denn die Leistungen werden gemäß Absatz 4 des Artikels 70 einzig und allein in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt.

Ein Jahr in Österreich arbeiten als Versicherungsanspruch

Dass ein EU-Bürger allerdings nur ein Jahr in Österreich arbeiten muss, genügt vollkommen für den Bezug einer Ausgleichszulage, WENN die Person 30 oder künftig 40 Beitragsjahre hat – und den Wohnsitz in Österreich hat. Das kann man der Verordnung entnehmen. Wobei allerdings die Verordnung auch so verstanden werden kann, dass kein Versicherungsjahr in Österreich erworben werden muss, um einen Anspruch auf die Ausgleichszulage zu haben.

Die Koordinierung der Renten wird in Kapitel V geregelt (Alters- und Hinterbliebenenrenten). Konkret Artikel 50 bis 60. Personen von derzeit insgesamt 32 Staaten (Mitglieder der EU, des EWR und der Schweiz) brauchen nur ein Jahr in einem Staat arbeiten, um dort auch Ansprüche für eine Rente – und somit auch auf eine Ausgleichszulage – zu erhalten. Das wird wie folgt in zwei Artikeln geregelt:

Artikel 57

Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

(1)  Ungeachtet des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) ist der Träger eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:

– die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt, und – aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck “Zeiten” alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(3)  Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Mitgliedstaaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel 6 und Artikel 51 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären.

Artikel 58

Gewährung einer Zulage

(1)  Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.

(2)  Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

Dieser Umstand führt – wie von unzensuriert bereits in der Vergangenheit berichtet – dazu, dass immer mehr Ausländer aus Osteuropa nach Österreich ziehen, um eine höhere Pension zu erhalten. 2015 wurden elf Millionen Euro an diese Personengruppe bezahlt.

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