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9. August 2011 / 11:30 Uhr

Bundeshymne durch Urheberrecht und Strafrecht geschützt

Siegessicher gaben sich Ex-ÖVP-Frauenchefin Maria Rauch-Kallat und ihre linken Mitstreiterinnen von SPÖ und Grünen anlässlich der Einbringung eines Antrags zur „gendermäßigen“ Abänderung der österreichischen Bundeshymne. Damals ging man davon aus, dass es mit einem Mehrheitsbeschluss im Nationalrat getan sei, und die Bundeshymne wäre geändert. Doch die „fortschrittlichen“ Damen könnten die Rechnung ohne den Wirt gemacht haben, und der heißt „Urheberecht“.

Thomas-Sessler-Verlag mahnt Urheberecht ein

Christina Stürmer

Christina Stürmer

Christina Stürmers geänderte Bundeshymne im Auftrag des Unterrichts-
ministeriums ging juristisch durch, eine engültige Änderung könnte
jedoch am Urheberrecht scheitern.
Foto: qnibert100 / flickr (CC BY-ND 2.0)

Nach einer Meldung in der bürgerlichen Tageszeitung  Die Presse könnte der Thomas-Sessler-Verlag den Reformeifer der Feministinnen noch zur Strecke bringen. Die Nachlassverwalter der Dichterin Paula Preradović, die die Bundeshymne getextet hatte, mahnen aktuell eine "koordinierte Vorgangsweise, sowie die Miteinbeziehung des Verlages in Gespräche bezüglich Änderungen und Modifikationen des Textes" ein. Sollte dies nicht passieren, dann könnte es wie bereits 2010 zu einem Urheberechtsstreit vor den österreichischen Gerichten kommen. Der Verlag kritisierte damals die von Christina Stürmer eingespielten Fernseh- und Radiospots mit einer Neuinterpretation, klagte auf Unterlassung, unterlag aber schlussendlich. In einem neuerlichen Verfahren könnte dies jedoch durchaus zu einem anderen Ausgang führen.

Ministerratsbeschluss 1947 ist Rechtsgrundlage für Hymne

Der von Paula Preradović stammende Text wurde durch Ministerratsbeschluss der Regierung Figl/Schärf am 25. Februar 1947 zum Hymnentext. Im österreichischen Bundesgesetzblatt wurde der Text zwar nie öffentlich kundgemacht, sehr wohl aber im Amtsblatt des österreichischen Unterrichtsministeriums. Auf dieser Grundlage fußt auch der strafrechtliche Schutz der österreichischen Bundeshymne als Staatssymbol, neben der Fahne der Republik Österreich oder dem Bundesadler als Hoheitszeichen. 

Strafgesetzbuch schützt Hymne als Staatsymbol

Sollten beherzte österreichische Patrioten auf der Grundlage des § 242 Abs 2 StGB eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft einbringen, dann könnte all jenen, die sich in der aktuellen Diskussion allzu weit aus dem Fenster lehnen, auch das Strafrecht drohen. Dieser § 242 Abs 2 StGB regelt unter anderem dass, “wer in gehässiger Weise […] die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen ist.

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