Im Jahr 2009 wurden 344 Aufenthaltsehen in Österreich verzeichnet. Das ergab die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des FPÖ-Nationalratsabgeordneten Harald Vilimsky. Eine solche „Scheinehe“ definiert sich dadurch, dass ein Österreicher oder ein zur Niederlassung berechtigter Nicht-Österreicher eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen.
Meist wird die Ehe dazu genützt, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen oder diesen beizubehalten. Aber auch dazu, um eine Abschiebung ins Heimatland zu verhindern.
Während der Fremde, der sich auf diese Form der Ehe beruft, oder darüber hinaus selbst an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt, als Beteiligter nicht zu bestrafen ist, wird der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Im Vorjahr waren das 25 Österreicher und 2 zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist derjenige zu bestrafen, der dieses Delikt vorsätzlich gegen Entgelt begeht. Davon waren 2009 26 Österreicher und eine Person kosovarischer Staatsangehörigkeit betroffen. Darüber hinaus wird die gewerbsmäßige Vermittlung von Aufenthaltsehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Voriges Jahr traf das auf jeweils eine Person österreichischer, türkischer und serbischer Herkunft zu.
Gegen einen Fremden, der aus der Scheinehe einen Vorteil ziehen will, jedoch zu keiner Zeit eine gemeinsames Familienleben nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geführt hatte, kann ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen werden.
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