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13. Mai 2012 / 14:37 Uhr

Schwere Bewaffnung der linken WKR-Ball-Demonstranten

Anlässlich der gewalttätigen Demonstrationen gegen den diesjährigen WKR-Ball am 27. Jänner 2012 kam es von Seiten der linken Demonstranten zum Einsatz einer ganzen Reihe von Gegenständen, die als Waffen gegen Personen und Sachen benutzt wurden. Unter anderem werden Injektionsspritzen im Waffenarsenal der Linksextremisten immer beliebter. Die durch Linke eingesetzten Spritzen sollen neben ihrer Funktion als Waffe beim Opfer eine psychologische Wirkung erzielen und die Angst auslösen, die könnten sich mit einer ansteckenden Krankheit wie etwa AIDS infiziert haben. Durch Weisungen an eingesetzte Polizeikräfte sollen sowohl die Sicherstellung dieser Gegenstände als auch die Feststellung strafbarer Handlungen vertuscht worden sein. Die FPÖ-Abgeordnete Susanne Winter wollte in einer Anfrage an die ÖVP-Justizministerin Beatrix Karl wissen, welche strafrechtliche Qualifikation die Gewalt der Demonstranten hatte.

Injektionsspritzen als gefährliche Waffen

Spritze

Spritze

Injektionsspritzen sind beliebte Waffen linker Demonstranten
Foto: Magnus Manske / Wikimedia (CC-BY-SA-3.0)

Karl stellte nunmehr klar, dass auch Injektionsspritzen den Waffenbegriff erfüllen. Karl zur Qualifikation als Waffe:

Mit einer Injektionsspritze samt zugehöriger Nadel können, sofern sie gezielt oder unkontrolliert (also nicht unter medizinischer Kenntnis und Vorsicht) verwendet wird, erhebliche Verletzungen im Kopf- (insbesondere Augen ), Hals- und Brustbereich verursacht werden. Stiche in (etwa infolge Abwehrbereitschaft) angespannte Muskel sowie in von vielen Nerven durchgezogenen Körperteilen können nicht unbeträchtliche Schmerzen verursachen, solche in gut durchblutete Körperstellen fallweise ausgedehnte (wenn auch nicht lebensbedrohende) Blutungen. Alle angeführten Folgen einer Einwirkung mit einer Injektionsnadel bewirken eine zumindest kurzzeitige, aber keinesfalls zu vernachlässigende Herabsetzung der Abwehrfähigkeit eines Opfers.

Auch bei Verwendung als Drohmittel hat eine Injektionsspritze die gleiche Wirkung, wie sie bei Einsatz einer Waffe im technischen Sinn erzeugt wird. Insoweit entsprechen zur Tatverübung verwendete „Injektionsnadeln“ daher dem Waffenbegriff des § 143 Strafgesetzbuch (StGB).

Auch andere Gegenstände erfüllen Waffenbegriff

Aber nicht nur Injektionsnadeln erfüllen diesen Waffenbegriff im strafrechtlichen Sinne laut Justizministerin.  Auch Küchen- oder Taschenmesser, Totschläger, Brecheisen, Sprühdosen mit ätzendem oder brennendem Inhalt sind als Waffen für die Justizbehörden zu qualifizieren.  Darüber hinaus gibt es auch eine entsprechende Qualifikation für „Kampfmittel“. So sind etwa „andere Kampfmittel“ solche sonstigen Gegenstände, die nach ihrer spezifischen Beschaffenheit zur Ausrüstung zum Kampf bestimmt sind.

Zu den anderen Kampfmitteln zählen insbesondere Stahlhelme, Gasmasken, Schutzschilder, Sprengstoff, Reizgase sowie militärische Kampffahrzeuge (Kampfpanzer und andere militärische Fahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind). Ausrüstungsgegenstände müssen, um dem Kampfmittelbegriff zu entsprechen, eine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, mithin der Erhöhung der eigenen oder der Herabsetzung der gegnerischen Kampfkraft während der Auseinandersetzung bewaffneter Gruppen, dienen.

Zu Anzeigen bei Strafdelikten keine Justizauskunft

Zu Anzeigen bei Strafdelikten und erfolgten Verfahrenseinstellungen ist die schwarze Justizministerin ahnungs- und informationslos. So kommt für Karl eine "Auswertung des Registers der Verfahrensautomation Justiz nicht in Betracht, da 'Anzeigen rum den WKR-Ball' dort nicht als solche ausgewiesen werden". Nachfragen bei den eingesetzten Sachbearbeitern wollte die Justizministerin nicht vornehmen. Als wenig freundliche Antwort erging an das Parlament die Information, der Verwaltungsaufwand sei „unvertretbar.“

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