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10. Juli 2012 / 17:30 Uhr

Gericht empfiehlt neunjährigem Mädchen “Burkini”

Die rechtliche Lage in Deutschland sieht vor, dass Schülerinnen mit muslimischen Glauben erst ab dem 12. Lebensjahr einen Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht  auf Grund von persönlichen Gewissenskonflikten beantragen können. Dies stellte jetzt das Oberverwaltsgericht Bremen in einem aktuellen Fall fest, in dem die Eltern eines neunjährigen Mädchens die Befreiung vom Schwimmunterricht forderten. Darüber berichtet das juristische Internetportal Rechtslupe. Der Vorschlag der Richter: Das Kind soll einen „Burkini“ tragen.

Laut Koran gelten die strengen islamischen Kleidungsvorschriften für Mädchen bereits ab einem Alter von achteinhalb Jahren. In Absprache mit den Eltern durfte das Mädchen zwar in weit geschnittener Kleidung am normalen Sportunterricht teilnehmen, jedoch nicht am Schwimmunterricht. Da die Eltern des Mädchens streng gläubig sind, versuchten sie, am Beginn des dritten Schuljahres eine Sportbefreiung zu erwirken – dies wurde von der Volksschule abgelehnt. Die Eltern sahen sich in ihrer Ehre verletzt und gingen vor das Verwaltungsgericht, um einen einstweilige Anordnung zu erzielen – das Gericht entschied abermals gegen die Familie und zu Gunsten der Schule.

Befreiung bei Volksschülern nicht anerkannt

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist für die Teilnahmepflicht am Sportunterricht das Alter der Schülerin ausschlaggebend. Nach Einsetzen der Pubertät anerkennt die Rechtsprechung für Schülerinnen muslimischen Glaubens einen Befreiungsanspruch, wenn die Teilnahme an diesem Unterricht sie in einen persönlichen Gewissenskonflikt bringt. Diese Rechtsprechung gilt aber nicht auf Schülerinnen, die die Volksschule besuchen. Im Grundschulalter kann im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der Sportunterricht (speziell der Schwimmunterricht) bei den Schülerinnen einen solchen Gewissenskonflikt hervorrufe. Sport trägt in diesem Alter einen elementaren Teil zur Förderung sozialer Kompetenzen bei.

Das Oberverwaltungsgericht bot den Eltern jedoch an, dass ihre Tochter einen Ganzkörperbadeanzug – einen sogenannten "Burkini" – beim Schwimmunterricht tragen und darin teilnehmen solle. Dieser Vorschlag wurden den Erziehungsberechtigten offeriert, um weitere Konflikte mit der Schule zu vermeiden.

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