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27. August 2012 / 12:00 Uhr

Diplomatenimmunität bringt Hausangestellte um ihre Rechte

Vor allem mit Diplomaten aus dem arabischen und afrikanischen Raum haben Hausangestellte in Europa immer wieder arbeitsrechtliche Probleme. Die Regierungsbeauftragten halten sich häufig nicht an die europäischen Standards betreffend Arbeitszeit, Lohn und Tätigkeitsschutz und verstecken sich bei Konflikten hinter ihrer diplomatischen Immunität. Die Arbeitnehmer schauen daher sehr oft durch die Finger. Jüngst wurde vor dem deutschen Bundesarbeitsgericht das Begehren eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, berichtet das Rechtsmagazin Legal Tribune.

Zwischen einer Hausangestellten und einem saudi-arabischen Diplomaten war es wegen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Rechtsstreit gekommen. Der Saudi soll seine Hausangestellte ausgebeutet haben. Das zuständige Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Betroffenen wegen des Diplomatenstatus des saudischen Botschaftsbediensteten allerdings zurück. Sowohl das Recht auf Lohnzahlung als auch auf Schmerzensgeld schmetterten die Arbeitsgerichte bis hinauf zum Höchstgericht ab. Begründung: Paragraf 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes würde dem Diplomaten umfassende Immunität vor gerichtlicher Verfolgung zubilligen.

Saudischer Diplomat ist inzwischen in sein Heimatland ausgereist

Unter Zuhilfenahme seiner Immunität ist der saudische Diplomat inzwischen in sein Heimatland zurückgekehrt. Damit ist seine Immunität in Deutschland zwar erloschen, dies nützt der Hausangstellten – sie selbst stammt aus Indonesien – allerdings wenig. Eine gerichtliche Verfolgung in Saudi-Arabien ist ebenfalls aussichtslos. Einziger Weg wäre, den Anspruch in Abwesenheit des Ex-Diplomaten doch in Deutschland durchzusetzen und bei Wiedereinreise als Nicht-Diplomat gegen ihn geltend zu machen. Selbst will die Hausangestellte dies aber nicht mehr durchfechten. Sie hat Angst, dass sie durch den Diplomaten bzw. dessen Heimatland bis nach Indonesien verfolgt wird. Deshalb hat sie ihren Anspruch an eine Rechtshilfeeinrichtung abgetreten, die nun für sie stellvertretend die Durchsetzung der Ansprüche vornimmt.

Frankreich musste für Beamten aus dem Oman blechen

In Frankreich gab es vor kurzem einen ähnlichen Fall. Dort schützte sich ein UNESCO-Beamter aus dem Oman ebenfalls mit seinem Diplomatenstatus gegen die Ansprüche einer Hausangestellten. Allerdings entschied das Oberste Verwaltungsgericht zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Zahlen musste allerdings der französische Staat, der dem UNESCO-Beamten die Immunität zuerkannt hatte. Der Omani selbst blieb unbehelligt.

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