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Rechtsansicht - Susanne Fürst

Susanne Fürst beschreibt die Machtfülle, die Gesundheitsminister Anschober durch das Covid-19-Maßnahmengesetz erhält: Er kann praktisch jedem alles verbieten.

31. August 2020 / 19:05 Uhr

Neues Maßnahmengesetz ermächtigt Anschober zur alleinigen Corona-Diktatur

Teil I meiner Begutachtung des geplanten Covid-19-Maßnahmengesetzes befasste sich mit der „Lockdown“-Bestimmung in § 2, die aufgrund ihrer Extensität und unzureichenden Bestimmtheit klar verfassungswidrig ist. Dieser Artikel befasst sich mit § 1 leg cit, der das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmittel der totalen Kontrolle von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) unterziehen soll. Auch hier liegt klare Verfassungswidrigkeit vor.

Der Gesetzestext im Wortlaut:

 § 1 Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von

1 Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten […],
2
Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten […] oder,
3
Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In der Verordnung gemäß Abs 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Inhalt und Bedeutung des § 1 Covid-19-MG

Die Regelung bedeutet nichts anderes als die totale Abschaffung jedes eigenverantwortlichen Handelns der privaten Unternehmen. Die öffentlichen Unternehmen und Behörden stehen ohnehin unter der Kuratel der Politik, doch auch die privaten Betriebe können nun nach Belieben gegängelt und schikaniert werden.

Die Erläuterungen stellen lediglich klar, dass am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten wird; offensichtlich, weil es so erfolgreich war (?!). Zudem wird festgestellt, dass Zahl, Zeit, Voraussetzungen oder Auflagen für das Betreten (inklusive Verweilen) der Arbeitsstätten und Verkehrsmittel unabhängig von Betretungsverboten angeordnet werden dürfen. Als Auflagen nennen die Erläuterungen bereits Abstandsregeln, die Vorschreibung einer Maske (in den Büros!) und sonstige Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte zur Minimierung des Infektions- und des Ausbreitungsrisikos.

Impfzwang und “Corona-App” durch die Hintertür

Der Phantasie der Bundesregierung sind durch die vorgeschlagene Regelung keine Grenzen gesetzt. Es könnte zum Beispiel per Verordnung bestimmt werden, dass nur noch Arbeitnehmer mit negativem Corona-Test (oder künftig mit Corona-Impfung) oder Arbeitnehmer, die die “Corona-App” am Smartphone installiert haben, an den Arbeitsplatz dürfen.

Diskussionen über die Verhängung solcher Auflagen mit unwilligen Arbeitgebern können seitens der Regierung beendet werden, indem lapidar gesagt wird: „Wenn ihr diese Auflagen nicht akzeptiert, kommt das Betretungsverbot und damit der Ruin.“

Mangels Kriterien ist willkürliche Anwendung möglich

Wie in § 2 leg cit bei der “Lockdown”-Bestimmung kann der Minister nach seinem alleinigen Ermessen „bei Auftreten von COVID-19“ tätig werden. In welchen Fällen dieses „Auftreten“ vorliegt, kann er völlig willkürlich bestimmen, da weder die Bestimmung, noch die Erläuterungen dazu ein einziges Kriterium nennen. Das heißt, er kann das Auftauchen eines „Clusters“ von drei Fällen als „Auftreten von COVID-19“ bezeichnen, das bereits Maßnahmen auslöst.

Unternehmer verlieren Freiheit und haben den Schaden

Zu erwarten ist, dass sich die Bundesregierung weiterhin lediglich auf die Zahl der Infizierten stützt und völlig willkürlich sehr niedrige Zahlen festlegt, die durch das Hinauffahren der Tests jederzeit überschritten werden können. Und schon leuchtet die Ampel rot! Für einzelne Betriebe bedeutet dies die Möglichkeit der Vorschreibung von beliebigen Auflagen, die den Unternehmern nicht nur ihre wirtschaftliche Freiheit nehmen, sondern ihnen wahrscheinlich auch wirtschaftlich schweren Schaden zufügen werden. Dazu kommt, dass derzeit jeder Fall von Neuinfektion ohne Rücksicht auf Verluste in die Medien gezerrt wird und der Ruf von Unternehmen ohne jedes Verschulden ihrerseits nachhaltig ruiniert wird.

Strafen bis zu 30.000 Euro können verhängt werden

Die Unternehmer haben natürlich nicht die geringste Möglichkeit, diesen Vorschriften, Schikanen und Auflagen zu entkommen. § 3 COVID-19-MG enthält eine umfassende Strafbestimmung, die die Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Betretungsverbot mit Zahlungen bis zu 30.000 Euro und bei Verstößen gegen Auflagen mit bis zu 3.600 Euro (bei jedem einzelnen Verstoß) bedroht. Die Arbeitnehmer bzw. die Benutzer von Verkehrsmitteln, die gegen Auflagen verstoßen, sind mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu belegen. Die Strafbestimmung in § 3 ist die einzige Regelung in diesem geplanten Gesetz, die hinreichend bestimmt ist.

Aus den Erfahrungen im Frühjahr dieses Jahres wissen wir, dass die Strafen mit Sicherheit rigoros verhängt werden. Die Regelung gemeinsam mit der Strafandrohung bringt natürlich auch jederzeit mögliche polizeiliche Nachschauen mit sich, ob die Auflagen eingehalten werden.

Klarer Verstoß gegen das Legalitätsprinzip

Solche schweren Grundrechtseingriffe sind verfassungsrechtlich nur möglich, wenn der Gesetzgeber dem Verwaltungsorgan (in dem Fall dem Gesundheitsminister) konkrete inhaltliche Vorgaben macht, in deren Rahmen er sich bewegen darf; etwa bei Vorliegen einer bestimmten hohen Anzahl von Erkrankungen an Covid-19, die eine Überlastung des Gesundheitssystems tatsächlich erwarten lassen.  Möglich wäre auch ein Nachweis, dass eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit der gesamten oder von erheblichen Teilen der Bevölkerung im Raum steht. Alles andere ist verfassungswidrig – und daher auch § 1 COVID-19-MG. Er verstößt – genauso wie die allgemeine “Lockdown”-Bestimmung in § 2 – gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip aufgrund mangelnder Bestimmtheit und damit Einräumung eines viel zu großen Spielraums für den Minister. Diesem wird dadurch ein Gesetzgebungsspielraum eingeräumt, der ihm verfassungsrechtlich nicht zusteht, da das Parlament hier das Monopol innehat.

Nicht einmal Lebensmittelversorgung ist ausgenommen

Die Verordnung soll den Minister befähigen, ein gänzliches Betretungsverbot für Betriebsstätten und Arbeitsorte zu verhängen. Er bedachte nicht einmal die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung und nahm auch Lebensmittelgeschäfte oder Apotheken nicht aus. Laut den Erläuterungen sollen Ausnahmen definiert werden, doch fehlt es an jeder Festlegung oder Vorgabe von inhaltlichen Kriterien. Das ist verfassungswidrig. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Geschäfte für die Grundversorgung offenbleiben, aber es ist ein eklatanter Mangel, dies nicht gesetzlich zu konkretisieren. Vermutlich wird es in der Folge als großer Kompromiss verkauft, wenn diese Geschäfte ausgenommen werden.

Auch Benutzung von Privatautos kann verboten werden

Auch in dieser Bestimmung wurde es wohl ganz zufällig unterlassen, zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zu unterscheiden. Es muss uns klar sein, dass sich die Verordnungsermächtigung nicht nur auf das Betreten von öffentlichen Verkehrsmitteln bezieht, sondern dass uns der Minister damit auch die Benutzung unserer Privatfahrzeuge verbieten kann. Wurde die Ausnahme der „privaten“ Verkehrsmittel tatsächlich vergessen, wäre es eine unglaubliche Stümperei. Wurde es nicht übersehen, sondern mit Absicht der undifferenzierte Begriff von „sämtlichen Verkehrsmitteln“ verwendet (wovon ich ausgehe), ist es unglaublich.

Staatlicher Willkür sind Tür und Tor geöffnet

Zusammenfassend wird in § 1 COVID-19-MG das freie Unternehmertum beseitigt, wann immer es der Regierung beliebt. Behördliche Kontrollen und Nachschauen werden bei Auftreten von COVID-19 zur Tagesordnung gehören, bei Verstößen wird gestraft und zugesperrt. Der staatlichen Willkür sind Tür und Tor geöffnet.

Im Frühjahr erlaubte uns das per Pressekonferenz erlassene Betretungs-Gesetz des Bundeskanzlers noch vier Ausnahmen für den Gang ins Freie: Arbeit, Hilfsleistungen, Besorgungen und Spaziergänge. Damit ist es jetzt vorbei!

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