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EU-Kommissar im Winterschlaf? Seit vier Monaten hat Nicolas Schmit eine FPÖ-Anfrage nicht beantwortet. Sechs Wochen hätte er Zeit gehabt.

EU

29. Jänner 2021 / 22:32 Uhr

EU-Kommissar im Winterschlaf? FPÖ-Anfrage seit vier Monaten nicht beantwortet!

Alle parlamentarischen Anfragen von EU-Abgeordneten an die EU-Kommission oder andere Organe lassen sich leicht über die Parlamentsseite der EU abrufen. Auffallend ist dabei, dass eine von der FPÖ gestellte Anfrage seit mittlerweile vier (!) Monaten unbeantwortet geblieben ist. Konkret geht es um eine Anfrage der Abgeordneten Georg Mayer und Roman Haider, in der auf die Problematik hingewiesen wird, dass Österreicher, die als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet haben, aufgrund einer EU-Verordnung keinen Anspruch auf das österreichische Pflegegeld haben, allerdings auch von der Schweiz keine Leistung erhalten.

EU hat Frist von sechs Wochen

Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments besagt, dass eine Anfrage innerhalb von sechs Wochen beantwortet werden muss, sobald sie dem Adressaten zugestellt wurde. Die Anfrage der beiden FPÖ-Politiker wurde am 22. September letzten Jahres eingebracht. Somit sind es fast 20 Wochen, die die EU-Kommission verstreichen hat lassen. Vier Anfragen, die am 30. September eingebracht wurden – also eine Woche später – sind schon längst beantwortet worden. Da muss man sich fragen: Befindet sich der für Soziales zuständige EU-Kommissar Nicolas Schmit im Winterschlaf?

Schmit glänzt mit Unkenntnis

Am 11. September 2020 erhielt Schmit von Rechtsanwalt Hubert Kinz jenen Brief, auf den Mayer und Haider Bezug genommen hatten. Die Antwort aus Brüssel erhielt Kinz erst am 20. Oktober. Schmit gab dabei auch nur oberflächlich Antwort. So schrieb er:

Gleichzeitig kann das EU-Recht einer versicherten Person nicht garantieren, dass der Umzug in einen anderen Mitgliedstaat keinerlei Auswirkungen auf die soziale Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsversorgung hat. Angesichts der Unterschiede zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedsatten in diesem Bereich kann ein Wohnortwechsel für die versicherte Person je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile hinsichtlich der Ansprüche und der Beiträge mit sich bringen.

Seine Ausführungen zeugen insofern von besonderer Unkenntnis, da die Problematik keine Personen betrifft, die in einen anderen Staat umziehen, sondern Grenzgänger, die in einem Staat wohnhaft sind, aber  zum Arbeiten in einen anderen Staat pendeln.

EuGH verbietet Nachteile für Grenzgänger

Außerdem hat selbst der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (siehe Rechtszahl 29 des Urteils in der Rechtssache C‑352/06). Das ist aber aktuell der Fall, wenn Österreicher als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten und in Folge nur von der Schweiz eine Rente und daher von Österreich kein Pflegegeld erhalten. Und die Schweiz, die zwar zuständig wäre, hat kein Pflegegeld.

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