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Schihütte

Das Verbot der Abholung von Speisen und Getränken bei Schihütten wurde nun vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erklärt.

5. November 2021 / 21:50 Uhr

Verbot von Essens-Abholung bei Skihütten: Nächste Corona-Verordnung nachträglich als verfassungswidrig erklärt

Und täglich grüßt das Murmeltier, könnte man meinen, wenn man sich die Corona-Verordnungen der schwarz-grünen Bundesregierung ansieht, die nachträglich vom Verfassungsgerichtshof (VfGh) aufgehoben werden. Jüngstes Beispiel ist das in den Wintermonaten 2020/2021 verhängte Verbot der Abholung von Speisen und Getränken bei Skihütten.
Kein sachlicher Grund für Verbot
Diese völlig absrude Maßnahme des damaligen grünen Gesundheitsminister Rudolf Anschober sollte “Menschenansammlungen im Nahbereich von Gaststätten in Skigebieten verhindern und damit die Ansteckungs­gefahr mit COVID-19 verringern”. Der VfGh konnte allerdings keinen “sachlichen Grund dafür erkennen, dass die Verordnungen nur auf das Kriterium der (Nicht-)Erreichbarkeit einer Skihütte über eine öffentliche Straße” abzielte.
Gleichzeitig durften nämlich Gastgewerbebetriebe in Skigebieten an allgemein befahrbaren Straßen, z.B. bei der Talstation eines Skilifts, sehr wohl Speisen und Getränke zur Abholung anbieten, da man davon ausging, dass diese dort über große Parkflächen und somit mehr Platz verfügen würden.
Der VfGh urteilte daher wie folgt:

Der Umstand, dass eine Skihütte über eine solche Straße erreichbar ist, gibt nämlich, so der VfGH, allein noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahebereich ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung der erforderlichen Mindestabstände gegeben ist. Daher verstießen die Verordnungen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot.

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