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Die finnische „Herdprämie“ landete vor dem EuGH, weil sie aufgrund von Entsendungen bei zeitgleichem Wohnort-Wechsel in den Entsende-Staat zu Problemen führte.

28. Mai 2022 / 06:02 Uhr

Sogar „Herdprämie“ landete vor dem EuGH

Es gibt Eltern, die nicht die Möglichkeit haben, ihre Kinder in einem Kindergarten oder Hort betreuen zu lassen. Es gibt aber auch Eltern, die die Wahlfreiheit haben wollen, ihre Kinder selbst zu erziehen, und die eine Fremdbetreuung nicht in Anspruch nehmen möchten. Entsprechende Modelle gibt es. In einem Medienbericht aus dem Jahr 2018 wurde über das im Vorarlberger Schwarzenberg vorhandene Modell berichtet. Bekannt ist außerdem auch das Berndorfer Modell.
Linke sprechen von „Herdprämie“
Von den Linken werden Maßnahmen, die Eltern die Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung ermöglichen, bekanntermaßen vollkommen unangebracht als „Herdprämie“ diffamiert. Dies insofern, da behauptet wird, dass die Frauen zurück an den Herd gedrängt würden. Was wäre allerdings angesichts der „Gleichberechtigung“, wenn statt der Frau der Mann vor dem Herd stünde? Was wohl die wenigsten wissen, ist, dass eines dieser Modelle vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landete. Schuld daran sind die abstrusen EU-Gesetze.
Der Fall Maaheimo
Es geht um die Rechtsache Maaheimo, C‑333/00: Die finnische Staatsangehörige Eila Päivikki Maaheimo beantragte eine Familienleistung in Finnland, die sogenannte Kinderbetreuungsbeihilfe (hoitoraha), die gewährt wird, wenn Eltern ihr Kind nicht in einen Kindergarten geben wollen, sondern eine häusliche Betreuung vorziehen. Die Beihilfe setzt voraus, dass die Kinder in einer Gemeinde in Finnland leben.
Entsendung nach Deutschland
Maaheimos Ehemann wurde jedoch von seiner Firma für ein Jahr nach Deutschland entsendet. Die Familie Maaheimo zog in Folge mit ihren Kindern auch nach Deutschland – allerdings für einen Zeitraum der unter einem Jahr lag. Die Familie blieb in Finnland sozialversichert. Finnland vertrat die Ansicht, dass die Kinderbetreuungsbeihilfe durch den Umstand, dass die Kinder nicht mehr im Land wohnhaft waren, nicht mehr berechtigt sei. Dennoch entschied der EuGH, dass der Anspruch berechtigt sei, da die EU-Gesetze (damals EU-VO 1408/71) vorsehen, dass entsandte Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates unterliegen, in dem sie beschäftigt sind, wenn der Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten wird.
Beschäftigungs-Staat blieb Finnland
Wenngleich die Maaheimos in Deutschland wohnhaft waren, so galt als der Beschäftigungsort des Ehemanns immer noch Finnland. Abstrus ist allerdings der Umstand, dass die Kinderbetreuungsbeihilfe eine Leistung ist, die von der jeweiligen Gemeinde vorfinanziert wird, in der das Kind wohnt. Die staatliche Rentenanstalt erstattet die Kosten. Nachdem aber die Familie in Deutschland wohnhaft war, gab es keine Gemeinde in Finnland, die zuständig war, um das Geld zu bezahlen. Laut der aktuellen EU-VO 883/2004 unterliegen entsendete Arbeitnehmer 24 Monate lang den Rechtsvorschriften jenes Staats, von dem sie entsendet wurden.
Eine Entsendung muss nicht automatisch heißen, dass ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in den Beschäftigungsstaat wechselt. Wenn der Arbeitnehmer allerdings tatsächlich den Entsende-Staat verlässt, dann unterliegt er dennoch den Rechtsvorschriften dieses Staats, was im Fall Maaheimo zu einem Problemfall wurde. Da hat die EU wieder einmal einen Unsinn beschlossen! Wie Finnland das Problem gelöst hat, geht aus dem öffentlich abrufbaren Verfahrensgang nicht hervor.
Weiterer Rechtsstreit um Entsendungen
Der Fall Maaheimo wird in einem Urteil des Bundesfinanzhofs zitiert. In der Rechtssache III R 34/18, entschieden im Juli 2019, ging es um einen polnischen Staatsangehörigen, der Vater einer Tochter ist und der von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsendet wurde sowie dort auch hinzog. Er beantragte das Kindergeld, allerdings gab es ein Jahr später die Information der polnischen Behörden, dass er auch von Polen einen Anspruch auf eine Leistung hat – umgerechnet 109 Euro. Deutschland forderte nachträglich zu viel bezahltes Kindergeld (den Unterschiedsbetrag in der Höhe von mehr als 2.100 Euro) zurück. Der Vater klagte und bekam nicht recht.
Warum zahlte Deutschland Kindergeld?
Die Frage, die sich aber stellt: Warum hatte der Pole überhaupt einen Anspruch auf deutsches Kindergeld, da er einer Entsendung unterlag und daher weiterhin nur Polen zuständig war? Und da wird es kompliziert. Das Gericht schreibt, dass, obwohl der Pole in Deutschland gearbeitet hat, er keinen Anspruch auf deutsche Familienleistungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit geltend machen kann, da er aufgrund seiner Entsendung als in Polen beschäftigt gilt. Daher könne es nur einen Wohnort-Anspruch geben, wobei aber das EU-Gesetz (EU-VO 883/2004) auch sagt, dass ein nachrangig zuständiger Staat keinen Unterschiedsbetrag für ein Kind in einem anderen Staat bezahlen muss, wenn es im erstgenannten Staat nur einen Wohnort-Anspruch gibt.
Das Gericht schreibt jedoch: „Ob dies hier zutrifft, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Familienkasse im Streitfall Differenzkindergeld gezahlt hat.“ Der EuGH hat in der verbundenen Rechtsache C‑611/10 und C‑612/10 Hudzinski und Wawrzyniak klargestellt, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen (einer wurde entsendet) zwar weiterhin den Rechtsvorschriften Polens unterlagen, obwohl sie in Deutschland erwerbstätig waren. Das hindere aber Deutschland nicht daran, sein Kindergeld zu bezahlen, da nach den deutschen Vorschriften eine Person, die nicht in Deutschland wohnt, aber dort arbeitet, als unbeschränkt steuerpflichtig gilt, wodurch sich der Anspruch auf das Kindergeld ergibt. Anders als in der Rechtssache III R 34/18 zogen weder Herr Hudzinski, noch Herr Wawrzzyniak nach Deutschland.
EU-Gesetz endlich ändern!
Man kann es nur immer wieder betonen: Da hat die EU wieder einmal einen Unsinn beschlossen! Höchst an der Zeit, dass die Gesetze geändert werden und Familienleistungen generell kein Bestandteil der aktuellen EU-VO 883/2004 sein dürfen. Das brächte den Vorteil, dass kein Staat Familienleistungen für ein Kind bezahlen muss, das in diesem Staat überhaupt nicht wohnhaft ist.

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