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Jüngste Behauptungen in Medien, Asylwerber hätten nach neun Monaten Verfahren ein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, stimmt so nicht. Vorrang haben immer noch EU-Bürger.

14. August 2019 / 14:09 Uhr

Arbeitsmarkt: Asylwerber dürfen benachteiligt werden

Seit kurzem rätselt die Öffentlichkeit darüber, ob Asylwerber nach neun Monaten einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben dürfen. Entsprechende Meldungen gab es von Johannes Peyrl, einem Mitarbeiter der Arbeiterkammer, im Gespräch mit dem Standard. Unzensuriert hat sich das entsprechende EU-Gesetz angesehen. Zwar ist es keine Verordnung, wie zuerst behauptet wurde, allerdings regelt die EU-Richtlinie 2013/33 mehrere Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.

Die Richtlinie besagt tatsächlich, dass Asylwerber nach neun Monaten einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben müssen, nur sollte man auch das „Kleingedruckte“ lesen. Denn letztendlich wird dieser Zugang durch einige Benachteiligungen im EU-Recht wieder eingeschränkt.

Konkret heißt es in Artikel 15:

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen.

Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen.

Kurz zusammengefasst, können die Mitgliedstaaten also noch immer gewisse Hürden festlegen, unter welchen Bedingungen ein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden kann. Das Gesetz kann auch so verstanden werden, dass Arbeitgeber Asylwerber erst dann beschäftigen dürfen, wenn sich keine anderen arbeitsuchenden EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige finden. Österreich könnte argumentieren, dass es in sämtlichen Branchen EU-weit (und aus Drittstaaten) genug verfügbare Arbeitskräfte gibt, folglich diese den Vorzug erhalten müssen, womit Asylwerber ohnehin nicht zum Zug kommen.

Flüchtlinge, die verdienen, müssen Sozialleistungen zurückzahlen

Flüchtlinge sollten wissen, dass eine Aufnahme einer bezahlten Arbeit auch dazu führen kann, dass vom Staat bisher erbrachte Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Ob das den einen oder anderen Asylwerber motiviert, ist fraglich. Konkrete Passagen lassen sich in der Richtlinie wie folgt finden:

Artikel 17

(4)   Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.

Wann Asylwerber in Haft genommen werden können

Die EU-Richtlinie regelt übrigens auch, wann Asylwerber in Haft genommen werden können. Sie besagt, dass man einen Flüchtling inhaftieren kann, um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder überprüfen zu können. Zwar sollte die Maßnahme im Einzelfall getroffen werden, doch auch Einzelfälle kann es massenhaft geben …

Geregelt werden die Haftbestimmungen in Artikel 8. Ein paar Auszüge:

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2)   In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3)   Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (9) zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Punkt e klingt sehr interessant. Es könnte eine unkontrollierte Flüchtlingswelle so gewertet werden, dass sie die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung gefährdet. Folglich könnte dieser Artikel so interpretiert werden, dass auch in diesem Fall Flüchtlinge inhaftiert werden können.

Zugang zu öffentlichen Schulen für Flüchtlinge eingeschränkt

Die EU-Richtlinie regelt außerdem, dass minderjährige Kinder einen Zugang zum Bildungssystem haben müssen. Allerdings kann der Unterricht in Unterbringungszentren erfolgen und der Zugang zu öffentlichen Schulen beschränkt bleiben. Dazu wesentliche Passagen in Artikel 14:

Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt bleiben muss.

Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.

Einschränkung von Geldleistungen

Die Richtlinie regelt nicht nur mit Artikel 17, sondern  auch in einem weiteren Artikel, dass von Asylwerbern Leistungen zurückgefordert werden können. Dazu ein paar Passagen aus der Richtlinie:

Artikel 20

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller

a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder

b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU gestellt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn sie nachweisen können, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.

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