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Straflandesgericht Wien

Die Staatsanwaltschaft Wien in der Landesgerichtsstraße ermittelt gegen Ramin M. in Sachen “Ibizia-Video”.

16. September 2019 / 01:29 Uhr

Endlich: Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Ramin M.

Jetzt hat es die Öffentlichkeit schwarz auf weiß: Gegen den Rechtsanwalt Ramin M., mutmaßlicher Drahtzieher und Mittäter in der Causa „Ibiza-Video“, wird strafrechtlich ermittelt. Quelle dieser Information ist der Akt des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, der der Einstweiligen zivilrechtlichen Verfügung gegen den Anwalt in derselben Causa zu grunde liegt. Aber nicht nur die einschlägige Aktenzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist für die Öffentlichkeit von höchstem Interesse. Auch die weiteren Einzelheiten der Begründung der Einstweiligen Verfügung des Landesgerichts Wien lassen ein schiefes Licht auf den Rechtsanwalt und seine Art der Berufsausübung fallen, wie aus den vom Onlinemedium EU-Infothek veröffentlichten Einzelheiten hervorgeht.

Millionenvermögen vorgetäuscht

So wurden unter anderem durch Ramin M. etwa ein Millionenvermögen und eine falsche Staatsbürgerschaft zum Zwecke der Anbahnungshandlungen im Vorfeld der Causa „Ibiza-Video“ gegenüber einem der Opfer behauptet bzw. mit gefälschten Dokumenten bescheinigt:

Am 25. April 2017 erfolgte eine Besichtigung der Liegenschaft. Wenige Tage später erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass für das Gesamtvolumen des angeblich gewünschten Immobilienankaufs von 8 bis 15 Millionen die Überweisung eines ersten Teilbetrages von sieben Millionen Euro auf sein Treuhandkonto erfolgt sei. Im Mai oder Juni 2017 suchte der Kläger den Beklagten auf dessen Einladung in dessen Rechtsanwaltskanzlei auf. Dabei zeigte der Beklagte dem Kläger, um zu zeigen dass die Schauspielerin angeblich eine EU-Bürgerin sei und daher keine Genehmigung nach den Vorschriften des Ausländergrunderwerbs benötige, eine Kopie eines Reisepasses, womit die Schauspielerin fälschlich als lettische Staatsbürgerin und mit dem falschen Namen Aljona Makarov ausgewiesen wurde.

Tatsächlich hatte die Schauspielerin weder das Geld, um Liegenschaften zu kaufen oder Geld zu investieren, noch hatte sie überhaupt irgendein Interesse an den Liegenschaften, noch stimmte irgendwas an ihren Angaben zu ihrer Person. Dies war dem Beklagten bekannt. Es gab auch niemals Geld auf einem Treuhandkonto des Beklagten. Beim Begleiter der Schauspieler handelte es sich auch nicht wie vorgegeben um einen Herrn Thaler, sondern um einen Freund des Beklagten, den Privatdetektiv Julian Hessenthaler, welcher bereits Erfahrungen mit Betriebsspionage und geheimen Videoaufnahmen hatte.

Operiert Ramin M. nur mit Schutzbehauptungen in Fall des „Ibiza-Videos“?

Auch mit der Rechtfertigungsstrategie von Rechtsanwalt Ramin M. geht der Richter am Landesgericht Wien in seiner Beweiswürdigung hart ins Gericht. Für ihn besteht sie in den wesentlichen Zügen nur aus Schutzbehauptungen:

Der Beklagte beruft sich immer wieder auf seine „Verschwiegenheitspflicht“, und zwar sowohl in diesem Verfahren als auch in seiner Presseaussendung (Beilage ./7). Dazu führt er aber keinerlei Details aus, welche dem Gericht die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob es eine solche Verschwiegenheitspflicht überhaupt gibt und gegenüber welcher Person diese bestehen sollte. Es ist nicht einmal gesichert ob er überhaupt eine solche Pflicht als Rechtsanwalt oder aus einem anderen Grund behauptet. Es steht der Verdacht im Raum, dass dies überhaupt nur eine Schutzbehauptung des Beklagten ist. Allenfalls meint er sogar eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinen Partnern, seinem Freund und/oder der Schauspielerin, allenfalls auch gegenüber anderen Personen, welche ihn im Hintergrund beauftragt oder unterstützt haben, das Video aufzunehmen, und welche er schützen will oder muss.

Insgesamt scheint Ramin M. auch in der Vergangenheit eine schillernde Figur im Mäntelchen des Rechtsanwaltes gewesen sein. Dies legen auch seine Geschäftsbeziehungen zu seinem Kooperationspartner, dem Rechtsanwalt Jochen Resch, in Berlin nahe.

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