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Im Juni wurde der AfD im Bundestag der “Hammelsprung” verweigert, obwohl kaum 100 Abgeordnete anwesend waren; die AfD scheiterte mit einem Antrag dagegen vor dem Verfassungsgericht.

25. September 2019 / 13:22 Uhr

Verfassungsgericht lehnt AfD-Antrag wegen verweigerten “Hammelsprungs” im Bundestag ab

In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni dieses Jahres verabschiedete der Deutsche Bundestag gleich drei Gesetze zum Datenschutz. Das Besondere daran: In den Nachtstunden waren gerade einmal weniger als 100 Abgeordnete anwesend, gebraucht hätte es aber mindestens die einfache Mehrheit der Parlamentarier, nämlich 355. Die AfD forderte deshalb einen Hammelsprung, um die Anzahl der Abgeordneten feststellen zu lassen, was durch das Bundestagspräsidium verhindert wurde. Die AfD klagte dagegen vor dem Verfassungsgericht – und verlor.

Gericht: AfD hat keinen Nachteil durch verweigerte Abstimmung

Wieder einmal steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in der Kritik: Nachdem der AfD schon in der besagten Bundestags-Sitzung das Recht auf einen “Hammelsprung” verwehrt wurde, scheinen auch die Karlsruher Richter Gefallen am undemokratischen Verhalten des Bundestags-Präsidiums zu finden, das zum Leidwesen der AfD am 27. Juni von Vizepräsidentin Claudia Roth geführt worden war. Der Zweite Senat des Gerichts lehnte einen Eilantrag der AfD, der das Inkrafttreten der drei Gesetze verhindern sollte, ab. Die bemerkenswerte Erklärung des vorsitzenden Richters Andreas Voßkuhle dazu: Der AfD würde kein nennenswerter Nachteil entstehen, wenn Gesetze in Kraft treten, deren Verfassungswidrigkeit auch später festgestellt werden kann. Auch sei die Rechtsposition der AfD-Klage nicht eindeutig genug formuliert, um einen Eingriff in die Autonomie des Bundestages zu rechtfertigen, so das Urteil der Bundesrichter.

Der Bundespräsident kann seine Unterschrift verweigern

Der Antrag wollte erreichen, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier seine Unterschrift zu den drei in der Nacht verabschiedeten Gesetzen verweigert: Damit wären die Gesetzesvorhaben erst einmal gescheitert. Dass die Datenschutz-Normen durch die offensichtlich fehlende Mehrheit der Abgeordneten nicht auf demokratische Weise zustande gekommen ist, ist damit vom Verfassungsgericht erst einmal nicht bestätigt worden – wenn die Gesetze in Kraft treten, können sie jedoch erneut in Karlsruhe auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden.

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