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Der Jom Kippur ist laut EU-Recht ein arbeitsfreier Tag nicht nur für Angehörge der Israeltischen Glaubensgemeinschaft.

1. Oktober 2019 / 13:01 Uhr

Jom Kippur ist frei für alle Arbeitnehmer

Der sogenannte Jom Kippur, der jüdische Versöhnungstag, startet heuer (genau in einer Woche) am Abend des Dienstages, dem 8. Oktober, und endet am Abend des Mittwoches, den 9. Oktober. Laut den Generalkollektivverträgen ist der Jom Kippur ein arbeitsfreier Tag für Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören. Die wenigsten aber wissen, dass diese Regelung eine Diskriminierung im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78 darstellt.

Alle Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber vorher ankündigen, aufgrund dieses EU-Gesetzes frei haben zu wollen, dürfen frei bekommen bzw. erhalten gemäß der EU-Grundrechtecharta einen Feiertagszuschlag, wenn sie an dem Feiertag doch arbeiten müssen.

Klagsweg möglich

Sollte der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen, kann jeder Arbeitgeber seine Rechte einklagen. Bis zu einem entsprechenden Urteil kann es aber Jahre dauern, da der Rechtsweg bis zum Europäischen Gerichtshof ausgeschöpft werden könnte, wenn der Arbeitgeber nicht einlenkt.

Warum ist das so?

Die EU-Richtlinie 2000/78 verbietet eine Diskriminierung der Arbeitnehmer in zahlreichen Facetten, nämlich der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Art. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

Beim Jom Kippur ergibt sich die Diskriminierung insofern, weil nur Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft an diesem Tag einen arbeitsfreien Tag haben, folglich auch nur solche Arbeitnehmer einen Feiertagszuschlag erhalten, wenn sie dennoch arbeiten müssen. Der Jom Kippur ist ausschließlich in den Generalkollektivverträgen verankert und war somit kein Teil des Arbeitsruhegesetzes, des Bäckereiarbeitergesetzes, des Landarbeitsgesetzes oder des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes und konnte somit auch nicht vom Nationalrat außer Kraft gesetzt werden.

Fraglich bleibt, ob sich letztendlich zumindest ein Kläger findet und somit die Sozialpartner – konkret Gewerkschaft und Wirtschaftskammer – in die Gänge kommen. Oder es gilt das Sprichwort: Wo kein Kläger, da kein Richter.

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