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Die ÖVP hat einen Antrag in Sachen Asyl-Lehrlinge eingebracht, der weiterhin dazu führen wird, dass eine Lehrausbildung bei rechtskräftig negativem Asylbescheid keine aufschiebende Wirkung hat.

15. November 2019 / 12:17 Uhr

Asyl-Lehrlinge: ÖVP blamiert sich mit mangelhaftem Antrag

Unzensuriert.at hat vor kurzem massive Bedenken geäußert, ob der ÖVP-Antrag in Sachen illegaler Asyl-Lehrlinge überhaupt etwas bringt. Die ÖVP möchte faktisch, dass eine Rückkehrentscheidung für Fremde erst dann ausgestellt werden soll, wenn ein Lehrverhältnis beendet wurde. Unzensuriert.at hat den entsprechenden Antrag unter die Lupe genommen. Und soweit ersichtlich, wird er inhaltlich zu einer Blamage, zumal der Antrag dazu führt, dass die Durchsetzung eines negativen Asylbescheids nicht aufgeschoben werden muss.

Konkret beantragt die ÖVP eine Änderung des Fremdenpolizeigesetzes. Diesbezüglich sollen umfassende Gesetzestexte ergänzt werden, die dazu führen sollen, dass die Aufforderung zu einer freiwilligen Ausreise für einen Fremden bzw. in Folge die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung durch eine Abschiebung erst erfolgen soll, wenn ein Lehrverhältnis beendet wurde.

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes fehlt

Die dazu formulierten Absätze klingen zwar ganz nett. Allerdings wird eine WESENTLICHE Forderung nicht beantragt: nämlich eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Und diese wurde – soweit ersichtlich – auch nicht mit einem anderen Antrag gefordert.

Im Antrag der ÖVP wird auf das BAG lediglich wie folgt eingegangen:

(5) Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs. 2 lit. a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs. 1 BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben. (6) Eine gemäß Abs. 1 eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn 1. das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird oder 2. der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005). Die Anwendung der Z 1 setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Abs. 5 erstattet hat.“

Mit negativem Asylbescheid endet Lehrverhältnis automatisch

Wenn sich die ÖVP schon auf den § 14 (2) des BAG bezieht, dann sollte ihr auch bekannt sein, dass der § 14 (2) lit f vorsieht, dass eine Lehre endet, wenn ein Asylbescheid negativ ist. Dies wird von der ÖVP nirgends angeführt. Was auch immer in diesem Antrag von der ÖVP gefordert wird, ist faktisch für die berühmten Fisch’, weil, sobald ein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wird, die Lehre automatisch beendet wird. Das heißt: es kann in keinem Fall eine Aufschiebung des Fristenlaufs zur freiwilligen Ausreise oder dann der Abschiebung geben. Der Antragsteller ist Karl Mahrer, der als ehemaliger Wiener Landespolizeivizepräsident zumindest einen Funken Ahnung in dieser Sache haben sollte. Im entsprechenden Ausschuss müsste dieser Antrag faktisch zur Lachnummer werden. Somit besteht nach wie vor die Hoffnung, dass ein fundiertes Gesetz in Kraft tritt, wenn den betroffenen Asyl-Lehrlingen ohnehin nicht mehr geholfen werden kann.

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