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Der Afghane wurde wegen Mordes gemäß Jugendstrafrecht nur zu sechs Jahren Haft verurteilt, bei guter Führung kann er sogar schon in viereinhalb Jahren wieder draußen sein.

27. November 2019 / 18:07 Uhr

Afghane (17) stach Landsmann (19) auf Spielplatz tot – Mordprozess

Kaum zu glauben: Ein wegen Mordes verurteilter Migrant ist NICHT für geistig abnorm erklärt worden, sondern darf seine Strafe in einem normalen Gefängnis absitzen, was die Kosten für den Steuerzahler immerhin um drei Viertel reduziert. Das ist das Ergebnis einer drei Tage dauernden Verhandlung, die heute, Mittwoch, am Landesgericht Linz zu Ende ging. Ein 17-jähriger Afghane wurde wegen Mordes an einem 19-jährigen Landsmann zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Er hatte im September 2018 auf einem Linzer Spielplatz mit einem Keramikmesser mit voller Wucht einmal auf das Opfer eingestochen, das binnen kürzester Zeit innerlich verblutete.

“Der andere hat angefangen”

Der Schuldspruch wegen Mordes erfolgte seitens der Geschworenen einstimmig, ebenso wurde auch die Frage nach potentieller Notwehr negativ beschieden. Als schuldmildernd wertete der Richter lediglich die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis des Angeklagten. Für den Staatsanwalt hatte das Beweisverfahren indes „klar gezeigt“, dass es am Abend des 24. September 2018 auf dem abgeschiedenen Spielplatz zu einem Mord gekommen war. Für ihn stand außer Streit, dass der Afghane „den Tod wollte“. Seine Rechtfertigung bei der Polizei – „Der andere hat angefangen“ – sei eine „reflexartige Antwort, die bereits bei streitenden Kindern zu beobachten ist“.

Messer bis zur Wirbelsäule hineingerammt

Der Angeklagte habe vielmehr derart massiv in den Brustkorb des 19-Jährigen gestochen, dass die 20 Zentimeter lange Klinge bis zur Wirbelsäule durchstieß (!) und dann abbrach. Anschließend habe er auch noch mehrfach mit dem Fuß gegen den Kopf des Schwerstverletzten getreten. Dieser starb noch auf dem Spielplatz.

“Armer Bub, der nichts dafür kann”

Der Verteidiger hingegen zeichnete von seinem Mandanten, der vor Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, das Bild eines „armen Buben, der nichts dafür kann“. Ein Analphabet, der laut der psychiatrischen Sachverständigen weder gefährlich, geisteskrank noch unzurechnungsfähig sei. Am Vormittag des Tat-Tages sei sein Mandant von dem späteren Opfer mit einer Eisenkette „brutalst“ am Hals malträtiert worden. Der Gerichtsmediziner hatte im Verfahren erklärt, dass die Art der Verletzungen am Hals des Angeklagten zu eine solchen “Drosselung” passen würden, betonte der Verteidiger.

Messer “nur zum Selbstschutz” eingesteckt

Als der „völlig gewaltfreie Bursch“ nach seiner Verarztung im Spital am Nachmittag an die frische Luft gegangen sei, habe er lediglich zum „Selbstschutz“ das Messer mitgenommen, wie das in Bereicherer-Kreisen anscheinend generell usus zu sein scheint. Das zufällige neuerliche Aufeinandertreffen mit dem Kontrahenten endete nur deshalb tödlich, weil der Schläger „vollgepumpt mit Drogen“ seinen Mandanten attackiert habe. Aus Angst habe der Bursch dann „genau einmal zugestochen, nicht mehr“. Hätte er morden wollen, „hätte er mehrmals zugestochen“, so der Rechtsanwalt.

Doch weder Geschworene, noch Richter konnten dieser dreisten Verharmlosung etwas abgewinnen – das Urteil lautete auf Mord und ist bereits rechtskräftig.

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