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Die EU soll endlich dafür sorgen, dass kein Staat Familienleistungen für ein Kind zahlen muss, das im Ausland lebt (Symbolfoto)!

2. März 2020 / 17:01 Uhr

Kindergeld ins Ausland: Streicht endlich das EU-Gesetz!

Unzensuriert hat immer wieder kritisiert, dass Staaten wie Österreich Familienleistungen für Kinder bezahlen müssen, die nicht in Österreich leben. Die aktuelle Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft offenbart einmal mehr die Problematik in dieser Angelegenheit. Unzensuriert will daher einmal mehr eine Empfehlung abgeben: „Streicht endlich ein für alle Mal sämtliche diesbezüglichen EU-Gesetze, damit Österreich und alle anderen Staaten keine Familienleistung mehr ins Ausland zahlen müssen!“

Kommentar von Unzensurix

Gurken-Krümmung und Pommes-Verordnung oder das Verbot der Glühbirne. Wenn man einen Bürger fragt, welche Gesetze der EU er kritisiert, dann kann man davon ausgehen, dass die drei beschriebenen Beispiele genannt werden. Kaum aber jemandem ist bekannt, dass die EU seit Jahrzehnten Gesetze hat, die hochkompliziert sind und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Staat seine Familienleistung in einen anderen Staat bezahlen muss.

Die Grundidee lautet: Wann jemand in einem Staat arbeitet und daher dort ins System einzahlt, dann soll er auch Anspruch auf alle Leistungen dieses Staats haben. Der Haken daran ist, dass es aus mehreren Gründen nicht funktioniert.

1.: Spätestens seit dem EuGH-Urteil in der Sache Eugen Bogatu ist klar, dass eine Person, die in einem anderen Staat lebt als sein Kind, NICHT arbeiten muss, um einen Anspruch auf die Familienleistungen des Staats zu haben, in dem er wohnt. Es genügt, wenn der andere Elternteil, der mit dem Kind in einem anderen Staat lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder einen Rentenanspruch hat. Man zahlt also nicht in ein System ein, hat aber Anspruch auf die Leistungen dieses Staates, wenn der andere Elternteil in ein System eines anderen Staates einzahlt. Klingt abstrus, ist aber so.

2.: Die meisten Staaten haben Familienleistungen, bei denen eine Erwerbstätigkeit keine Voraussetzung darstellt, um diese Familienleistungen zu bekommen. Ein hohes Einkommen führt sogar dazu, dass der Anspruch auf eine Familienleistung gestrichen wird.

Wenn nun aber auf der einen Seite Eltern (die beide mit dem Kind im selben Staat leben) Anspruch auf die Leistung haben, auch dann, wenn sie nicht arbeiten, während andere Eltern (bei denen nicht alle im selben Staat leben) den Anspruch erst dann haben, wenn ein Elternteil arbeitet, so stellt das eine Ungleichbehandlung dar.

3.: Fakt ist außerdem, dass jeder Staat für sich unterschiedliche Regelungen hat, unter welchen Bedingungen Familienleistungen bezahlt werden.

Unterschiede gibt es bei folgenden Punkten:

Höhe der Leistung

Anspruchshöhe aufgrund des Alters der Kinder

Unterschiedliche Ansprüche bei Alleinerziehern und Kindern mit Behinderung

Ob die Leistung monatlich oder u.a. quartalsweise bezahlt wird

Diverse Staaten prüfen das Pro-Kopf-Einkommen der Familie

Auszahlung der Leistung aufgrund der Einkommenshöhe wie etwa in Malta

Höhe des Anspruchs aufgrund der Anzahl der Kinder im selben Haushalt

Es sind nur einige der Beispiele, die offenbaren, wie unterschiedlich Familienleistungen sein können. Dazu kommt außerdem, dass nicht alle Familienleistungen als gleichartig anzusehen sind. In Österreich gibt es die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld. Beide Leistungen werden von unterschiedlichen Trägern bezahlt, dem Finanzamt und den Krankenkassen. Beide Träger müssen überprüfen, welche gleichartigen Leistungen es im Ausland gibt.

Beschwerden rund um das Kinderbetreuungsgeld

Und hier kommt nun die Volksanwaltschaft ins Spiel. Sie offenbart, dass es bei der Überprüfung, ob Eltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, zu Schwierigkeiten kommt. In einem der mehr als 30 Fälle geht es um eine Familie, bei der die Mutter mit dem Kind in Österreich lebt, während der Vater in den Niederlanden an einer Universität arbeitet. Würde der Vater nicht in den Niederlanden, sondern in Österreich arbeiten, wäre natürlich klar, dass Österreich das Kinderbetreuungsgeld zahlen muss. Da der Vater aber in den Niederlanden erwerbstätig ist, müsste von dort eine Leistung bezahlt werden. Aufgrund der dortigen Rechtslage hatte der Vater aber keinen Anspruch auf eine Leistung, die als gleichartig zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld anzusehen ist. Dennoch verlangte die Wiener Gebietskrankenkassa (WGKK) eine Bestätigung für mehrere Jahre, die aber wiederum von den niederländischen Behörden nicht ausgestellt werden konnte. Es gibt Fälle, die ziehen sich bereits über Jahr hin, ohne dass es eine Entscheidung gab.

Erschwerend in diesem Sachverhalt ist anzumerken, dass die EU-Gesetze vorsehen, dass sich die einzelnen Träger untereinander austauchen sollten. Das wiederum hat das Familienministerium anscheinend der WGKK untersagt.

Beschwerden, die an die Volksanwaltschaft herangetragen wurden, betreffen Sachverhalte mit folgenden Staaten:

Belgien

Deutschland

Großbritannien

Italien

Kroatien

Niederlande

Norwegen

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Slowakei

Tschechien

Ungarn

Das betrifft faktisch die Hälfte aller Staaten, die die entsprechende EU-Verordnung 883/2004 anwenden müssen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass es neben Österreich auch andere Staaten gibt, die ähnliche Beschwerden haben.

Familienleistungen von mehr als 30 Staaten müssen bekannt sein

Um zu überprüfen, ob eine Familie Anspruch auf eine Familienleistung hat, müssen unsere Finanzämter, wie auch die Krankenkassen wissen, welche Familienleistungen alle anderen Staaten haben. Die EU-VO 883/2004 muss von insgesamt 32 europäischen Staaten angewendet werden. Und wenn etwa ein Elternteil erwerbstätig ist, aber dann arbeitslos wird, dann kann sich auch die Rangordnung ändern, welcher Staat seine Familienleistung in welcher Höhe bezahlen muss. In seiner derzeitigen Form sieht das EU-Gesetz vor, dass ein Staat die volle Höhe seiner Familienleistung bezahlen muss, während der Staat, wo auch das Kind lebt, NICHTS bezahlen muss.

Das alles ist einfach nur noch abstrus, aufwendig und bereitet vielen Menschen Ärger. Es wäre an der Zeit, dass die EU-Kommission endlich das tut, was sie schon längst hätte tun sollen: Familienleistungen sollen ausschließlich Kompetenz der Nationalstaaten sein. Ändert das EU-Gesetz, damit keine Familienleistung ins Ausland bezahlt werden muss! Österreich soll keinen einzigen Cent an Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für Kinder bezahlen, die im Ausland leben!

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