
Verfassungsrechtliche Fragen: Wie weit darf die Bundesregierung bei den Corona-bedingten Einschränkungen gehen? Oder ist sie längst zu weit gegangen?
Foto: qimono / pixabay.comRechtsstaat 23. April 2020 / 20:28
Verfassungsrechtler erklärt: Corona-Maßnahmen teilweise verfassungswidrig
Immer mehr Experten, vor allem auch Juristen, wenden sich gegen die ausufernden Einschränkungen, die staatliche Behörden mit Hinweis auf die Corona-Epidemie verhängen. Jetzt hat sich der renommierte Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek laut der Jungen Freiheit zu Wort gemeldet und der Bundesregierung vorgeworfen, mit ihren Maßnahmen teilweise gegen das Grundgesetz zu verstoßen. Einige der von der Bundesregierung und den Landesregierungen erlassenen Maßnahmen seien überzogen und verfassungswidrig, sagte Murswiek.
“Wettbewerb” um die schneidigsten Verbote
Während die Politik anfangs zu zögerlich auf die Epidemie reagiert habe, sei dann mit dem “Shutdown” die “Reißleine” gezogen worden. Danach sei unter den Politikern eine Art Wettbewerb entstanden, wer die schneidigsten Verbote erlasse. Die Konsequenzen:
“Ausnahmezustand, wie wir ihn noch nie hatten”
Das führte uns in einen Ausnahmezustand, wie wir ihn seit Bestehen der Bundesrepublik noch nie gehabt haben: flächendeckende und einschneidende Grundrechtsbeschränkungen für die gesamte Bevölkerung, Lahmlegung ganzer Wirtschaftszweige, totale Suspendierung der Versammlungsfreiheit, Veranstaltungsverbote, Gottesdienstverbote. Das ist in ganz besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig, und die Bundesregierung hat ihre Rechtfertigungspflicht nicht hinreichend erfüllt.
Verhältnismäßigkeit problematisch
Für problematisch hält Murswiek vor allem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. “Die Grundrechtseinschränkungen müssen einem Gemeinwohl-Ziel dienen, und sie müssen – bezogen auf dieses Ziel – geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Bei der Abwägung der Freiheitseinschränkungen mit dem angestrebten Gemeinwohl-Nutzen darf der Nachteil für die Betroffenen nicht schwerer wiegen”, findet der Verfassungsrechtler.
Versammlungen und Gottesdienste wieder erlauben
Besonders unverhältnismäßig seien ein totales Versammlungsverbot und ein totales Gottesdienstverbot. “Veranstaltungen und Demonstrationen mit begrenzter Teilnehmerzahl, bei denen die Veranstalter die Beachtung der Infektionsschutz-Abstände garantieren, müssen erlaubt werden. Entsprechendes gilt für Gottesdienste.”
Unverschuldet Betroffenen steht Entschädigung zu
Murswiek warnt, von den rechtlichen Aspekten unabhängig, dass die Corona-Maßnahmen die Bürger noch teuer zu stehen kommen würden. Betroffene hätten, je nach Fall, durchaus einen Anspruch auf Wiedergutmachung. “Wer durch staatliche Verbote einen Schaden erlitten hat, obwohl er selbst nicht für die Gefahr verantwortlich ist, die mit dem Verbot abgewendet werden soll, muß meines Erachtens nach einen Anspruch auf Entschädigung haben.”

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