19.
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und
Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das
Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 –
C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10,
21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 19/2021, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25,
39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021,
§§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2021, des § 72b des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und
Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e
des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung
der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21,
BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 594/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 entfallen die Z 7 bis 9 und die Z 10 erhält die Bezeichnung „7.“.
2. § 13 Abs. 1 lautet:
„§ 13.
(1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung
gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern Anlage
C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und
sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten
Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen,
Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung
stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der
Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen
Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung
anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die
Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.“
3. In § 13 entfallen Abs.4 bis 6.
4. In § 17 wird nach der Wortfolge „für welche“ die Wortfolge „Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft,“ eingefügt.
5. In § 22 wird nach der Wortfolge „für welche“ die Wortfolge „Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft,“ eingefügt.
6. In § 33 wird nach der Wortfolge „für welche“ die Wortfolge „Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft,“ eingefügt.
7. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 kann
die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder
Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne
Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form
von Präsenzunterricht anordnen.“
8. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Präsenzunterricht gemäß
Abs. 3 ist an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen
sowie an der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren
Schulen in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Klassen sind
in Gruppen zu teilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An
Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht
stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe
für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im
ortsungebundenen Unterricht. Die Klassen und Gruppen sind im
Schichtbetrieb schultageweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten,
wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle
Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche
stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für
beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Abweichungen vom
Schichtbetrieb für eine Schule, einzelne Klassen, Gruppen oder Teile von
diesen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann
durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen,
Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn
dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19
erforderlich ist. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung
die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.“
9. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die nachstehend genannten
Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 19/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
| | | | | | | | | | |
1. | § 3
Z 7 (neu), § 13 Abs. 1, § 17, § 22, § 33
sowie Anlage C treten mit 18. Jänner 2021 in Kraft und mit dem Ende
des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft; |
2. | § 3 Z 7 bis 9 sowie § 13 Abs. 4 bis 6 treten mit 18. Jänner 2021 außer Kraft; |
3. | § 34
Abs. 3 und Abs. 4 treten mit 24. Jänner 2021 in Kraft
und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“ |
10. Nach der Anlage B wird folgende Anlage C angefügt:
„Anlage C
Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von § 13.
Ab dem 18. Jänner 2021 bis
einschließlich 26. März 2021 sind die Bestimmungen des
4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden.
Faßmann